23 Vorhalt der Fotodokumentation anlässlich der drei Wochen später erfolgten zweiten Einvernahme erkannte er das Klappmesser auf der Abbildung 6 als das ihm gezeigte (pag. 265, Z. 284 i.V.m. pag. 269). Das fragliche Klappmesser entspricht von der Farbe und der Länge her ziemlich genau der Beschreibung des Strafklägers, hingegen ist das abgebildete Messer etwas breiter als seine Schätzung. Es bleibt indes zu erwähnen, dass dem Strafkläger nur gerade zwei Klappmesser vorgehalten wurden.