II.8.6.2). Sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Einvernahme schilderte der Strafkläger die verbale Drohung, wonach etwas Schlimmes passiere, wenn er die Polizei rufe, im Zusammenhang mit dem Abnehmen der Armbanduhr (pag. 253, Z. 78-84; pag. 262, Z. 197-204). Auch dies wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten 2 bestätigt (siehe unten, Ziff. II.8.6.2). Das Klappmesser beschrieb der Strafkläger in der ersten Einvernahme wie folgt: handflächenlang, ca. 2 cm breit, schwarz metallglänzend (pag. 254, Z. 160 f.). Auf