261, Z. 143 ff.). Dass er in der zweiten Einvernahme noch detailliert aussagte und zudem noch Ergänzungen anbrachte, ist in dieser Konstellation als Realkennzeichen zu werten, erfolgte die zweite Einvernahme doch ebenfalls noch tatzeitnah und ist davon auszugehen, dass die Erinnerungen an den Vorfall bei diesem zeitlichen Abstand noch nicht verblasst waren. Im Weiteren fügen sich die Ergänzungen nahtlos ins bereits Geschilderte ein, insbesondere das Werfen des Portemonnaies auf das «Mürli» mit dem Rausfallen des Kleingeldes (pag.