253; Z. 93 ff.). Seine Aussagen weisen zudem keinen Strukturbruch auf, stimmen mit den Örtlichkeiten überein, ebenso mit den Videoaufnahmen. In Bezug auf das Zeigen des Klappmessers durch den Beschuldigten 1 führte er aus, dass dies auf dem Weg vom Buswendeplatz zum W.________ Kiosk gewesen sei, also vor dem Bereich, der durch die Aussenkamera des Bankomaten aufgezeichnet wird. Dass der Beschuldigte 1 das Messer anschliessend noch sichtbar in der einen oder anderen Hand gehalten hätte, hat er hingegen nicht ausgesagt. Dies ist somit ebenfalls mit den Videoaufnahmen vereinbar.