Er machte Aussagen in nicht chronologischer Reihenfolge (bspw. pag. 253, Z. 92 f.), fügte Vergangenes, das er als relevant erachtete, ein (bspw. Geldschulden von C.________ ihm gegenüber; pag. 253, Z. 66 ff.), schilderte Nebensächliches (bspw. dass er die Armbanduhr von seinem Vater habe und dass diese einen Sprung habe; pag. 253, Z. 78 f.), gibt Erinnerungslücken zu (bspw. pag. 253, Z. 84) und er belastet die beiden Beschuldigten, insbesondere den Beschuldigten 1, nicht übermässig (bspw. gibt an, dass dieser das Klappmesser in dessen rechter Hand ungeöffnet gezeigt habe; pag. 253; Z. 93 ff.).