22 8.6 Würdigung der subjektiven Beweismittel durch die Kammer 8.6.1 Aussagen des Strafklägers Ergänzend zu den beweiswürdigenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die erste Einvernahme des Strafklägers bereits am Tatabend bzw. in der Nacht erfolgte, ab 23:55 Uhr, also tatzeitnah. Trotz der fortgeschrittenen Zeit machte er auf offene Fragen detaillierte Angaben zum Vorgefallenen, schilderte im freien Bericht den Tagesverlauf ab Mittag des 11. Juni 2022. Er machte Aussagen in nicht chronologischer Reihenfolge (bspw. pag.