Damit ist explizit festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 offensichtlich die Bankkarte des Strafklägers hielt und diese sodann wieder dem Strafkläger zurückgab. Bei 17:42:13 Uhr ist erkennbar, dass der Beschuldigte 1 auf beiden Seiten seiner kurzen Hosen Hosensäcke hatte, die aufgrund der Ausbuchtungen wohl etwas enthielten. Die Übergabe der Bankkarte sieht man auch auf der Aufnahme der Portraitkamera.