21 Hingegen wird bis zur Aufnahme um 17:42:16 Uhr klar, dass der Beschuldigte 1 sonst nichts in den Händen hält. Dies gilt jedenfalls für diese letzten Meter bis zum Bankomaten. Was vorher war, ist auf der Aufnahme gerade nicht erkennbar. Damit ist explizit festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 offensichtlich die Bankkarte des Strafklägers hielt und diese sodann wieder dem Strafkläger zurückgab.