der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was den Inhalt der objektiven und subjektiven Beweismittel anbelangt, wird für die vorbestehenden wie auch die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel (Videoaufnahmen und erneute Befragung der beiden Beschuldigten) an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 8.5 Würdigung der objektiven Beweismittel durch die Kammer 8.5.1 Anzeigerapport vom 31. August 2022 (pag.