19 sei zudem vom Strafkläger bei einer Fotoverweisung erkannt worden. Betreffend Drohung bezüglich «verschutte» sei auf die tatnächste Aussage des Strafklägers abzustellen. 8.4 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (pag. 575 ff.; S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).