_ verwies auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz. Ergänzend hielt sie fest, dass auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers abzustellen sei, da diese klar, konstant und widerspruchsfrei seien; zudem habe er nie aggraviert und stets zugegeben, wenn er etwas nicht gewusst habe. Demgegenüber seien die Aussagen der beiden Beschuldigten detailarm und knapp. Der Beschuldigte 2 bestreite, Einfluss auf das Geldabheben genommen zu haben. Diesbezüglich verweise sie jedoch auf die Aussagen des Strafklägers und jene des Beschuldigten 1. Bezüglich des Messers habe der Beschuldigte 2 zugegeben, selbst eines dabei gehabt zu haben.