Vor der Vorinstanz habe er zugegeben, vom Geldbezug im Umfang von CHF 100.00 profitiert zu haben. Ein strategisches Teilgeständnis sei – gerade für ihn als juristischen Laien – unwahrscheinlich. Weiter sei die angebliche Drohung betreffend «verschutte» nicht erstellt. Betreffend die Drohung im Zusammenhang mit der Polizei sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Strafkläger selbst nicht mehr gewusst habe, wer dies gesagt habe. Staatsanwältin P.________ verwies auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz.