_ geltend, der Beschuldigte 2 habe stets bestritten, den Strafkläger gezwungen zu haben, Geld abzuheben. Er habe dem Strafkläger weder gedroht, damit dieser Geld abheben gehe, noch habe er den Beschuldigten 1 mitgeschickt. Vielmehr sei die Angelegenheit nach Erhalt der Uhr für ihn abgeschlossen gewesen. Auch habe er nichts von einem Messer gewusst und jedenfalls keinen Einfluss auf die allfällige Verwendung eines solchen durch den Beschuldigten 1 gehabt. Vor der Vorinstanz habe er zugegeben, vom Geldbezug im Umfang von CHF 100.00 profitiert zu haben.