8.3 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ hat sich oberinstanzlich nicht zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung geäussert, zumal der Beschuldigte 1 das erstinstanzliche Urteil akzeptiert hat. Rechtsanwalt D.________ führte an der Berufungsverhandlung aus, im Zusammenhang mit der Uhr sei der Sachverhalt weitgehend unbestritten. Es sei dabei namentlich darauf hinzuweisen, dass in der Anklageschrift richtigerweise keine Drohung vor der Übergabe der Uhr erwähnt werde. Betreffend Bargeldbezug machte Rechtsanwalt D.________ geltend, der Beschuldigte 2 habe stets bestritten, den Strafkläger gezwungen zu haben, Geld abzuheben.