264 Z. 262 ff.). Und schliesslich beschreibt er, dass er nach dem Abgang des Beschuldigten 1 kreideweiss und schlotternd war (pag. 253 Z. 98). Dass E.________ bei der Ausgabe des Geldes einen sehr bleichen Hautton gehabt hat, kann durch die Aufnahmen der Überwachungskameras bezeugt werden (pag. 300). Aufgrund dieser Ausführungen stützt sich der Sachverhalt in den umstrittenen Punkten auf die glaubwürdigen Aussagen von E.________.