224 Z. 150 f.) genau dies abstreitet, um dann an der Hauptverhandlung wieder die erste Version zu vertreten. Schliesslich streitet er in den genannten Einvernahmen ebenfalls ab, am Tag der Tat Geld vom Beschuldigten 1 erhalten zu haben und gibt dann anlässlich der Hauptverhandlung am 02.07.2023 an, der Beschuldigte 1 habe ihm CHF 100.00 übergeben (pag. 514 Z. 40).