Auf Seiten des Beschuldigten 2 ist anzumerken, dass seine Schilderung der Ereignisse ebenfalls knapp und detailarm ausfällt. An Details könne er sich nicht erinnern und die Antworten fallen kurz aus. Weiter widerspricht er sich in seinen Aussagen. So gibt er bei der polizeilichen Einvernahme vom 15.06.2022 (pag. 209 Z. 175 ff.) an, das Portemonnaie von E.________ durchsucht zu haben, während er an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 05.07.2022 (pag. 224 Z. 150 f.) genau dies abstreitet, um dann an der Hauptverhandlung wieder die erste Version zu vertreten.