Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind knapp, detailarm und halten sich durchwegs an dasselbe (und zumindest teilweise offensichtlich widerlegte) Muster: Er sei zwar Teil der Gruppe gewesen, habe aber nichts Auffälliges mitbekommen und habe schliesslich auf Bitten des Beschuldigten 2 E.________ zum Bankomaten begleitet, das Geld von ihm in Empfang genommen und es dann dem Beschuldigten 2 ausgehändigt.