253 Z. 76 ff.). Der Beschuldigte 2 meint, der Beschuldigte 1 habe wahrscheinlich sowohl mitbekommen, worüber er und E.________ gesprochen hätten wie auch, dass die Uhr übergeben worden sei (pag. 225 Z. 177 ff.). Die Darstellung dieser Situation durch den Beschuldigten 1 ist symbolisch für seine generelle Aussagequalität. Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind knapp, detailarm und halten sich durchwegs an dasselbe (und zumindest teilweise offensichtlich widerlegte) Muster: