8.2 Beweiswürdigung und -ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen Beweismittel wie folgt (pag. 579 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Sowohl beim Beschuldigten 1 wie auch beim Beschuldigten 2 gibt es einige Punkte, die auf Unwahrheiten in ihren Aussagen schliessen lassen. So behauptet der Beschuldigte 1, er habe E.________ nur zum Bankomaten begleitet und dann das Geld von ihm in Empfang genommen (pag. 189 Z.), während die Überwachungskameras aufzeigen, wie er zu einem gegebenen Zeitpunkt vor E.________ an den Bankomaten tritt und mit der Hand in den Raum des Eingabefeldes reicht (pag. 114).