912, Z. 38 ff.). Es liegen folglich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte 1 im Affekt und zutiefst aufgewühlt über das angebliche Unrecht an seiner Cousine gehandelt hätte. Vielmehr ist – wie er selbst vor oberer Instanz aussagte – davon auszugehen, dass er dem Opfer eine Lektion erteilen wollte (pag. 912, Z. 40 f.). 8. Zum Vorwurf des Raubes 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift wird der Vorwurf des Raubes wie folgt umschrieben (pag. 447 f. bzw. pag. 451): Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB)