In Würdigung der vorliegenden Beweismittel geht die Kammer bezüglich Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten 1 wie bereits die Vorinstanz von Schutzbehauptungen desselben aus bzw. davon, dass keine relevante Beeinträchtigung bzw. Enthemmung des Beschuldigten 1 durch vorgängig konsumierten Alkohol bestand. Was sodann den emotionalen Zustand des Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit den angeblichen Vergewaltigungsvorwürfen betrifft, ist festzuhalten, dass diese Vorwürfe gemäss den Aussagen des Opfers zeitlich weit zurück lagen (pag. 248, Z. 86 ff.). Der Beschuldigte 1 brachte in seiner ersten Einvernahme denn auch überhaupt nichts in dieser Hinsicht vor.