Hinweise auf eine schuldmindernde Alkoholintoxikation, die auch einen «Filmriss» erklären könnte, sind keine ersichtlich. Ein solcher wurde vom Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung auch nicht mehr geltend gemacht. In Würdigung der vorliegenden Beweismittel geht die Kammer bezüglich Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten 1 wie bereits die Vorinstanz von Schutzbehauptungen desselben aus bzw. davon, dass keine relevante Beeinträchtigung bzw. Enthemmung des Beschuldigten 1 durch vorgängig konsumierten Alkohol bestand.