Bereits aufgrund der mehrfach widersprüchlichen Aussagen zu seinem damaligen Zustand sowie zu seinem Erinnerungsvermögen an den Vorfall ist von einer Schutzbehauptung des Beschuldigten 1 bezüglich des eigenen Zustands auszugehen. Dieser Schluss wird durch die Videoaufnahme bestätigt: Beide (der Beschuldigte 1 und Q.________) kommen gezielt und ohne unsicheres Gangbild, insbesondere ohne zu torkeln, zum Opfer, und es kommt unmittelbar zur körperlichen Auseinandersetzung, wobei der Beschuldigte 1 das Opfer aktiv zu Boden zieht. Hinweise auf eine schuldmindernde Alkoholintoxikation, die auch einen «Filmriss» erklären könnte, sind keine ersichtlich.