231 ff.), führte aber mit keinem Wort aus, dass er oder der Beschuldigte 1 betrunken gewesen seien. Erst anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2022 (also zeitlich nach der zweiten Einvernahme des Beschuldigten 1 und der Möglichkeit, sich abzusprechen) und auf explizite (aber offen gestellte) Frage der Verteidigung zum Zustand führte er aus, ihm sei es gut gegangen, alles sei normal gewesen, auch sein Kollege sei normal wie immer gewesen, um dann aber noch nachzuschieben, es könne sein, dass der Beschuldigte 1 vielleicht betrunken gewesen sei (pag. 239, Z. 97 f.). Das Opfer selbst wurde über den Zustand der beiden Angreifer nicht befragt, ebenso wenig die Augenzeugin R.________.