Er könne sich grundsätzlich an den Vorfall erinnern (pag. 912, Z. 37 ff. und pag. 913, Z. 34 f.). Q.________ (Mitbeschuldigter bezüglich Angriff) verweigerte bei der ersten Einvernahme nur einen Tag nach dem Vorfall mehrheitlich die Aussagen (pag. 231 ff.), führte aber mit keinem Wort aus, dass er oder der Beschuldigte 1 betrunken gewesen seien.