15 (pag. 195, Z. 85), sich dann aber auf Vorhalt der Aussage einer Auskunftsperson, wonach einer der Angreifer gesagt haben soll «das hesch dervo, we de chlini Meitli versuechsch z’vergwaltige», plötzlich glasklar erinnern, dass dieser eine Frau vergewaltigt habe (pag. 196, Z. 102) bzw. dieser seine Cousine vergewaltigt habe; er dann zu besoffen gewesen sei und es dann gemacht habe (pag. 196, Z. 105 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte er ebenfalls die Vergewaltigung seiner Cousine.