Die Vorinstanz hat an dieser Stelle auf ihre Erwägungen betreffend Schutzbehauptung verwiesen (pag. 594; S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.3 Würdigung durch die Kammer Betreffend die Frage des Alkoholisierungsgrades des Beschuldigten 1 ist Folgendes festzuhalten: Die erste Einvernahme des Beschuldigten 1 erfolgte rund 2 Wochen nach dem Vorfall durch die Polizei (pag. 179 ff.). Dabei gab der Beschuldigte an, sich an nichts erinnern zu können, da er wohl besoffen gewesen sei (pag. 181, Z. 53).