7.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ wies in seinem Plädoyer darauf hin, dass der Beschuldigte 1 davon ausgegangen sei, dass das Opfer seine Cousine vergewaltigt habe. Dies sowie seine Alkoholisierung hätten das Mass seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Staatsanwältin P.________ ging in ihrem Parteivortrag nicht auf den Sachverhalt betreffend Angriff ein, verwies jedoch bei der Strafzumessung auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Tatkomponenten. Die Vorinstanz hat an dieser Stelle auf ihre Erwägungen betreffend Schutzbehauptung verwiesen (pag.