Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auf der Videoaufzeichnung macht er einen agilen Eindruck. Seine Bewegungen wirken entschieden und motorisch keineswegs eingeschränkt. Hätte sich der Beschuldigte 1 in einem derart alkoholisierten Zustand befunden, dass er Erinnerungslücken erlitten hätte, wäre es ihm kaum mehr möglich gewesen, einen so koordinierten Angriff mit präzisen Schlägen auf den Kopf des Opfers auszuführen. Insofern sind die Aussagen des Beschuldigten 1 nicht schuldmindernd.