7. Zum Vorwurf des Angriffs 7.1 Vorinstanzliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte den Zustand des Beschuldigten 1 anlässlich des Angriffs wie folgt (pag. 584; S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Anmerkung der Kammer in eckigen Klammern): Der Beschuldigte 1 macht geltend, er sei bei der Tat betrunken gewesen und wisse nicht mehr, was passiert sei. Er sei so betrunken gewesen und das Opfer [N.________] habe seine Cousine vergewaltigt und dann sei er wahrscheinlich einfach durchgedreht (pag. 504 Z. 34 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.