2017 vom 16. Januar 2018 E. 1 und 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3). Aufgrund der auf die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkten Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft und mangels Berufung oder Anschlussberufung des Beschuldigten 1 sind in Bezug auf ihn sämtliche Schuldsprüche, insbesondere auch jene wegen Angriffs und Raubes, in Rechtskraft erwachsen. Nichtsdestotrotz hat die Kammer diesbezüglich einige Beweisfragen zu klären, da diese für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Beim Beschuldigten 2 hat die Kammer wegen dessen Anschlussberufung auch den Schuldspruch wegen Raubes zu überprüfen.