II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der zu beurteilenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Hinsichtlich der angefochtenen Sanktionenpunkte (Freiheitsstrafen und Geldstrafe) und des Verzichtes auf die Landesverweisung ist sie aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil diesbezüglich auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten.