13 und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. A. Ziff. IV. und Bst. B. Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber sämtliche Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten 1 sowie der Schuldspruch wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend den Beschuldigten 2 (Bst. A. Ziff. I. Schuldpunkte 1.-6. und Bst.