Da die Widerrufe untrennbar mit der Strafzumessung zusammenhängen, erwächst auch der Entscheid hierüber nicht in Rechtskraft, wenn das Strafmass angefochten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2). Diesbezüglich ist jedoch bereits an dieser Stelle festzustellen, dass der dem Beschuldigten 1 durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Urteil vom 10. September 2021 für eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00 sowie der durch die Staatsanwaltschaft Oberland mit Urteil vom 24. März 2022 für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte bedingte Strafvollzug mit Strafbefehl