I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden und die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend festzusetzen. Da die Widerrufe untrennbar mit der Strafzumessung zusammenhängen, erwächst auch der Entscheid hierüber nicht in Rechtskraft, wenn das Strafmass angefochten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2).