5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verzichts auf eine Berufung durch den Beschuldigten 1 sowie der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten 2 hat die Kammer einerseits über die Strafzumessung der Freiheitsstrafen und der Geldstrafe (Bst. A. Ziff. I. Sanktionenpunkte 1 und 2 sowie Bst.