und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00, unter Festlegung der Probezeit auf 4 Jahre sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag, 2 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, beinhaltend die anteilsmässigen Kosten der amtlichen Verteidigung der Vorinstanz. IV. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.