2. A.________ in Anwendung des Art. 106, 139 i.V.m. 172ter, 292 StGB und Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 7 Tage); 3. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. September 2021 für eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug und der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. März 2022 für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, die Probezeit um 1 Jahr verlängert, A.__