Keine der Parteien beantragte ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung. Mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) vom 15. Januar 2024 wurde die Rechtskraft einzelner Teile des erstinstanzlichen Urteils festgestellt und in Aussicht gestellt, N.________ (bis dahin Straf- und Zivilkläger 1) ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen sowie E.________ (bis dahin Straf- und Zivilkläger 2) im weiteren Verfahren nur noch als Strafkläger zu führen (pag. 668 ff.).