Rechtsanwalt B.________ hielt mit Schreiben vom 20. November 2023 namens des Beschuldigten 1 fest, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 642). Rechtsanwalt D.________ erklärte mit Eingabe vom 29. November 2023 namens C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) Anschlussberufung bezüglich des Schuldspruchs des Beschuldigten 2 wegen Raubes (statt Nötigung; Bst. B. Ziff. I. Schuldspruch Ziff. 1.) sowie daraus folgend die Strafzumessung (Bst. B. Ziff. I. Verurteilung Ziff. 1.) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. B. Ziff. I. Verurteilung Ziff.