7 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) reichte mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Sie erklärte, die Berufung richte sich gegen die Strafzumessung betreffend beide Beschuldigte (Freiheitsstrafen und Geldstrafe) sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung betreffend A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1; pag. 631 ff.). Rechtsanwalt B.__