5 und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 106, 140 Ziff. 1 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die vorläufige Festnahme von einem Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.