Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 472-475 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. November 2024 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Cesarov, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Zybach Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und E.________ Strafkläger Gegenstand Raub, Angriff, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz, Diebstahl mit geringfügi- gem Vermögenswert sowie Widerrufsverfahren (B1) Raub und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (B2) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 2. Juni 2023 (PEN 2022 339-342) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 2. Juni 2023 Folgendes (pag. 541 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen und Anmerkung der Kammer in eckigen Klammern): A. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubs, begangen am 11.06.2022, ca. 17.45 Uhr, in F.________ (Ortschaft), G.________ (genaue Ortsbezeichnung) 2. des Angriffs, begangen am 30.04.2022, ca. 17.34 Uhr, in F.________(Ortschaft), H.________ (genaue Ortsbezeichnung) 3. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 11.06.2022, ca. 17:45 – 18:00 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________ (genaue Ortsbezeichnung) 4. der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 23.08.2021 – 15.06.2022 in F.________(Ortschaft) und anderswo in der Region F.________(Ortschaft) 5. der Übertretungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen: 5.1. am 17.05.2022 auf der Strecke F.________(Ortschaft) – I.________ (Ortschaft) 5.2. am 18.05.2022 auf der Strecke J.________ (Ortschaft) – F.________(Ortschaft) 5.3. am 30.05.2022 auf der Strecke F.________(Ortschaft) – I.________(Ortschaft) 5.4. am 11.08.2022 auf der Bus Linie Nr. 2 in F.________(Ortschaft) 6. des Diebstahls mit geringfügigem Vermögenswert, begangen am 11.10.2022 um 16:30 Uhr in F.________(Ortschaft), K.________ (Adresse) und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 106, 134, 140 Ziff. 1, 139 i.V.m. 172ter, 292 [des Schweizerischen Strafgesetzbuches; StGB; SR 311.0] Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 57 Abs. 3 PBG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die vorläufige Festnahme von einem Tag und die Untersuchungshaft im Umfang von 21 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 13'200.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 5. Zu den anteilmässigen Verfahrenskosten (2/3), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'066.65 und Auslagen CHF 1'919.45 der Staatsanwaltschaft Oberland, der Gebühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor Gericht von CHF 500.00, den Gebühren des regionalen Zwangsmassnahmengerichts von CHF 400.00, den Gebühren des Regionalgerichts Oberland von CHF 2’133.00, insgesamt bestimmt auf CHF 8'019.10. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 5’386.10 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2’133.00 Total CHF 7’519.10 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 500.00 Total CHF 500.00 Total Verfahrenskosten CHF 8’019.10 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7’219.10. II. 1. Der durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Urteil vom 10.09.2021 für eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. 2. Der durch die Staatsanwaltschaft Oberland mit Urteil vom 23.03.2022 für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährten bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. A.________ wird verwarnt. 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 4 III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.40 200.00 CHF 5’880.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 57.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’937.70 CHF 457.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’394.90 volles Honorar CHF 7’350.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 57.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’407.70 CHF 570.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7’978.10 nachforderbarer Betrag CHF 1’583.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6'394.90. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'583.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). B. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubs, begangen am 11.06.2022, ca. 17.45 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________ (ge- naue Ortsbezeichnung) 2. der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 14.06.2022 in L.________ (Ortschaft) 5 und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 106, 140 Ziff. 1 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die vorläufige Festnahme von einem Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den anteilmässigen Verfahrenskosten (1/3), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'533.35 und Auslagen von CHF 630.00 der Staatsanwaltschaft Oberland, der Gebühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor Gericht von CHF 500.00, den Gebühren des Regionalge- richts Oberland von CHF 1'067.00 insgesamt bestimmt auf CHF 3'730.35. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 2’163.35 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’067.00 Total CHF 3’230.35 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 500.00 Total CHF 500.00 Total Verfahrenskosten CHF 3’730.35 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3’330.35 6 II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.28 200.00 CHF 5’056.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 49.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’205.40 CHF 400.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’606.20 volles Honorar CHF 6’312.50 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 49.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’461.90 CHF 497.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’959.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’353.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 5'606.20. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 1’353.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung an Rechtsanwältin M.________ von CHF 2’538.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. 1. Das beschlagnahmte Klappmesser Smith&Wesson, schwarz (KT-Ass.-Nr. 003) von C.________ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das Urteil vom 2. Juni 2023 meldete der zuständige Staatsanwalt der Regi- on Oberland mit Schreiben vom 6. Juni 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 550). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 16. Oktober 2023 und wurde den Parteien mit Verfügung vom selben Tag zugestellt (pag. 564 ff. und pag. 616 f.). 7 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsan- waltschaft) reichte mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Sie erklärte, die Berufung richte sich gegen die Strafzu- messung betreffend beide Beschuldigte (Freiheitsstrafen und Geldstrafe) sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung betreffend A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 1; pag. 631 ff.). Rechtsanwalt B.________ hielt mit Schreiben vom 20. November 2023 namens des Beschuldigten 1 fest, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (pag. 642). Rechtsanwalt D.________ er- klärte mit Eingabe vom 29. November 2023 namens C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) Anschlussberufung bezüglich des Schuldspruchs des Beschuldig- ten 2 wegen Raubes (statt Nötigung; Bst. B. Ziff. I. Schuldspruch Ziff. 1.) sowie daraus folgend die Strafzumessung (Bst. B. Ziff. I. Verurteilung Ziff. 1.) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. B. Ziff. I. Verurteilung Ziff. 3.). Auf die Gel- tendmachung von Nichteintretensgründen werde einstweilen verzichtet (pag. 649 ff.). Keine der Parteien beantragte ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung. Mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Kammer) vom 15. Januar 2024 wurde die Rechtskraft einzelner Teile des erstinstanzlichen Urteils festgestellt und in Aussicht gestellt, N.________ (bis dahin Straf- und Zivilkläger 1) ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberin- stanzlichen Verfahren zu entlassen sowie E.________ (bis dahin Straf- und Zivil- kläger 2) im weiteren Verfahren nur noch als Strafkläger zu führen (pag. 668 ff.). Nachdem sich weder N.________ noch E.________ (nachfolgend: Strafkläger) hierzu hatten vernehmen lassen, wurde N.________ mit Verfügung vom 31. Januar 2024 aus dem Strafverfahren entlassen und E.________ oberinstanzlich nur noch als Strafkläger geführt (pag. 675 f.). Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 26./27. November 2024 statt (pag. 889 ff.). Der Strafkläger hatte sich mit Eingabe vom 17. November 2024 dis- pensieren lassen (pag. 882). Der Beschuldigte 1 erschien am ersten Prozesstag zunächst nicht, konnte jedoch im Verlauf des Vormittags polizeilich vorgeführt wer- den (pag. 890, pag. 892, pag. 901). Trotz gegenteiliger Beteuerung blieb der Be- schuldigte 1 der Urteilseröffnung am Folgetag fern (pag. 923 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Über die beiden Beschuldigten wurden von Amtes wegen aktuelle Strafregisteraus- züge (datierend vom 12. November 2024 [pag. 845 ff. und pag. 852 f.]), aktuelle Betreibungsregisterauszüge (datierend vom 8. November 2024 [pag. 825 ff. und pag. 830 f.]) sowie Leumundsberichte samt Berichte über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse eingeholt (vgl. hierzu die Berichtsrapporte vom 22. November 2024 [pag. 862 ff.] bzw. vom 12. November [pag. 857 ff.]). Ausserdem wurden bei der Kantonspolizei Bern die bei der O.________ (Bank) (nachfolgend: O.________ Bank) gesicherten Videoaufzeichnungen (Aussenkamera und Portraitkamera) im Zusammenhang mit dem Bargeldbezug vom 11. Juni 2022 am Bahnhofplatz F.________(Ortschaft) bei dieser ediert (pag. 813 ff.). 8 Betreffend den Beschuldigten 1 wurden zudem aktuelle Berichte hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst der Stadt F.________(Ortschaft) (datierend vom 2. Oktober 2024 [pag. 801 ff.], wobei die dem Migrationsdienst F.________(Ortschaft) vorliegenden Akten seit dem 17. Au- gust 2022 [Auszug aus dem elektronischen Archiv] mitgesandt wurden; pag. 804]) und beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM; datierend vom 1. Ok- tober 2024 [pag. 805 f.]) eingeholt. Weiter wurden die Akten ________ betreffend den Beschuldigten 1 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland sowie ein Aktenauszug aus dem Verfahren ________ betreffend den Beschuldigten 2 (Urteil, Anklageschrift und HV-Protokoll; pag. 865 ff.) beim Regionalgericht Bern-Mittelland ediert. Ausserdem gingen der Kammer die Vollzugsaufträ- ge/Einweisungsverfügungen betreffend den Beschuldigten 1 (datierend vom 31. Mai 2024 [pag. 736 ff.], 21. Juni 2024 [pag. 750 ff.], 17. Juli 2024 [pag. 758 ff.], 26. August 2024 [pag. 766 ff.], 30. August 2024 [pag. 776 ff.] und 11. September 2024 [pag. 783 ff.]) sowie die Verfügungen betreffend bedingte Entlassung zu (datierend vom 30. August 2024 [pag. 772 ff.] und 13. September 2024 [pag. 790 ff.]). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden seitens der Verfahrensleiterin erstell- te Ausdrucke von Geomaps, Google maps und Google street view sowie Prints- creens ab der Aussenkamera der O.________ Bank zu den Akten genommen (pag. 892 und pag. 928 ff.). Weiter wurden die beiden Beschuldigten erneut einver- nommen (pag. 893 ff. und pag. 902 ff.). Dabei reichte der Beschuldigte 1 einen Ar- beitsvertrag ein (pag. 902 und pag. 935 f.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 937 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 2. Juni 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1 des Raubs, gemeinsam begangen mit C.________ am 11. Juni 2022, ca. 17.45 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________ (genaue Ortsbezeichnung) zum Nachteil von E.________; 1.2 des Angriffs, begangen am 30. April 2022, ca. 17.34 Uhr, in F.________(Ortschaft), H.________(genaue Ortsbezeichnung), zum Nachteil von N.________; 1.3 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 11. Juni 2022, ca. 17:45-18:00 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________(genaue Ortsbezeichnung); 1.4. der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 23. August 2021-15. Juni 2022 in F.________(Ortschaft) und anderswo in der Region F.________(Ortschaft); 1.5. der Übertretungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen: 9 1.5.1. am 17. Mai 2022 auf der Strecke F.________(Ortschaft) - I.________(Ortschaft); 1.5.2. am 18. Mai 2022 auf der Strecke J.________(Ortschaft) - F.________(Ortschaft); 1.5.3. am 30. Mai 2022 auf der Strecke F.________(Ortschaft) - I.________(Ortschaft); 1.5.4. am 11. August 2022 auf der Bus-Linie Nr. 2 in F.________(Ortschaft); 1.6. des Diebstahls mit geringfügigem Vermögenswert, begangen am 11. Oktober 2022 um 16:30 Uhr in F.________(Ortschaft), K.________(Adresse); 2. A.________ in Anwendung des Art. 106, 139 i.V.m. 172ter, 292 StGB und Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- haftem Nichtbezahlen: 7 Tage); 3. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. September 2021 für eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug und der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. März 2022 für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, die Probe- zeit um 1 Jahr verlängert, A.________ verwarnt und die Verfahrenskosten für das Widerrufsver- fahren A.________ auferlegt wurden. II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. 1.1. und I. 1.2. hiervor in Anwendung der Art. 40, 41, 42, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b und c, 134, 140 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme im Um- fang von einem Tag und der Untersuchungshaft um Umfang von 21 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 2. Juni 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. C.________ schuldig erklärt wurde der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 14. Juni 2022 in L.________(Ortschaft); 2. C.________ in Anwendung des Art. 106 StGB und Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt wurde zu ei- ner Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 2 Tage); 3. Das beschlagnahmte Klappmesser Smith & Wesson, schwarz (KT-Ass.-Nr. 003) von C.________ zur Vernichtung eingezogen wurde (Art. 69 StGB). 10 II. C.________ sei schuldig zu erklären des Raubs, gemeinsam begangen mit A.________ am 11. Ju- ni 2022, ca. 17.45 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________ (genaue Ortsbezeichnung) zum Nach- teil von E.________. III. C.________ sei gestützt auf den auszufällenden Schuldspruch gemäss Ziff. II. hiervor in Anwendung der Art. 40, 43 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 51, 140 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs, wo- bei 6 Monate zu vollziehen seien (unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme im Umfang von 1 Tag) und für eine Teilstrafe von 6 Monaten der Vollzug unter Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei; als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 24 336 vom 8. November 2024; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei bezüglich A.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten und des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 h DNA-Profil-Gesetz). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten und des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz). 4. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen. 4.2 Beschuldigter 1 Die an der Berufungsverhandlung seitens Rechtsanwalt B.________ für den Be- schuldigten 1 gestellten Anträge lauten wie folgt (pag. 948; Hervorhebungen im Original; Anmerkungen der Kammer in eckigen Klammern): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 2. Juni 2023 hinsichtlich der Ziff. II [recte: I] soweit den Schuldpunkt betreffend, der Ziff. II [recte: I] soweit Nr. 3 (Sanktion) be- treffend, der gesamten Ziff. II (Widerruf) und der gesamten Ziff. III (amtliche Entschädigung) so- wie die weiteren Verfügungen in Rechtskraft erwachsen ist. 11 II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Dies unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft. 2. zu einer Geldstrafe von 0 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 0.00. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. III. 1. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen, insbesondere sei das Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen. 4.3 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 fol- gende Anträge (pag. 941 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass C.________ schuldig gesprochen wurde der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 14. Juni 2022 in L.________(Ortschaft) und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilt wurde zu einer Busse von CHF 200.00 II. C.________ sei freizusprechen: von der Anschuldigung des Raubs, angeblich begangen am 11. Juni 2022, ca. 17:45 Uhr in F.________(Ortschaft) gemeinsam mit A.________ z.N. von E.________ unter Ausscheidung der auf den Freispruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten zu Lasten des Kantons Bern; unter Verzicht auf eine Rückzahlungspflicht der auf den Freispruch entfallenden erst- und oberin- stanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung; 12 III. Hingegen sei C.________ schuldig zu erklären: der versuchten Nötigung, begangen am 11. Juni 2022, ca. 17:45 Uhr in F.________(Ortschaft) z.N. von E.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00, unter Festlegung der Probe- zeit auf 4 Jahre sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag, 2 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, beinhaltend die anteilsmässigen Kosten der amtlichen Verteidigung der Vorinstanz. IV. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verzichts auf eine Berufung durch den Beschuldigten 1 sowie der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten 2 hat die Kammer einerseits über die Straf- zumessung der Freiheitsstrafen und der Geldstrafe (Bst. A. Ziff. I. Sanktionenpunk- te 1 und 2 sowie Bst. B. Ziff. I. Sanktionenpunkt 1 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs), den Verzicht auf eine Landesverweisung betreffend den Beschuldigten 1 (Bst. A. Ziff. I. Sanktionenpunkt 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den Schuldspruch des Beschuldigten 2 wegen Raubes (Bst. B. Ziff. I.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden und die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen entsprechend festzusetzen. Da die Widerrufe untrennbar mit der Strafzumessung zusammenhängen, erwächst auch der Entscheid hierüber nicht in Rechtskraft, wenn das Strafmass angefochten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2). Diesbe- züglich ist jedoch bereits an dieser Stelle festzustellen, dass der dem Beschuldig- ten 1 durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Urteil vom 10. September 2021 für eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00 sowie der durch die Staatsanwaltschaft Oberland mit Urteil vom 24. März 2022 für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte bedingte Strafvollzug mit Strafbefehl vom 21. September 2023 widerrufen und eine Gesamtgeldstrafe ausgesprochen worden ist. Über einen Widerruf ist somit mit vorliegendem Urteil nicht mehr zu be- finden. Hingegen ist über das Schicksal des beschlagnahmten Messers zu befinden (Bst. B. Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über die erstellte DNA-Profile 13 und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. A. Ziff. IV. und Bst. B. Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber sämtliche Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten 1 sowie der Schuldspruch wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend den Beschuldigten 2 (Bst. A. Ziff. I. Schuldpunkte 1.-6. und Bst. B. Ziff. I. Schuldpunkt 2. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs), weiter die Verurteilungen der beiden Beschuldigten zu Übertretungsbussen (Bst. A. Ziff. I. Sanktionenpunkt 3. und Bst. B. Ziff. I. Sanktio- nenpunkt 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die jeweilige Festset- zung der Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtli- chen Verteidigungen durch Rechtsanwalt B.________ und durch Rechtsanwalt D.________ (Bst. A. Ziff. III. und Bst. B. Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der zu beurteilenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Hinsichtlich der angefochtenen Sanktionenpunkte (Freiheitsstrafen und Geldstrafe) und des Verzichtes auf die Landesverweisung ist sie aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlech- terungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ge- bunden, das heisst, sie darf das Urteil diesbezüglich auch zu Ungunsten der Be- schuldigten abändern. Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten. Vorbehal- ten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanz- lichen Gericht nicht bekannt sein konnten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen und von der Kammer zu klärende Beweisfragen Das Berufungsgericht ist eine Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Bei Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung darf und muss die Kammer die Prüfung auf jene Punkte des Ur- teils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, namentlich auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1 und 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3). Aufgrund der auf die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkten Be- rufung durch die Generalstaatsanwaltschaft und mangels Berufung oder An- schlussberufung des Beschuldigten 1 sind in Bezug auf ihn sämtliche Schuld- sprüche, insbesondere auch jene wegen Angriffs und Raubes, in Rechtskraft er- wachsen. Nichtsdestotrotz hat die Kammer diesbezüglich einige Beweisfragen zu klären, da diese für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Beim Beschuldigten 2 hat die Kammer wegen dessen Anschlussberufung auch den Schuldspruch wegen Raubes zu überprüfen. 14 In Sachen Raubvorwurf ist somit eine vollständige Beweiswürdigung durch die Kammer vorzunehmen. Im Zusammenhang mit dem Angriff des Beschuldigten 1 ist für die Strafzumessung sodann die Frage relevant, in welchem Zustand sich der Beschuldigte 1 am 30. April 2022 befand, als sich der Angriff gegen N.________ ereignete. Dieser Frage wird nachfolgen als erstes nachgegangen. 7. Zum Vorwurf des Angriffs 7.1 Vorinstanzliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte den Zustand des Beschuldigten 1 anlässlich des Angriffs wie folgt (pag. 584; S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Anmerkung der Kammer in eckigen Klammern): Der Beschuldigte 1 macht geltend, er sei bei der Tat betrunken gewesen und wisse nicht mehr, was passiert sei. Er sei so betrunken gewesen und das Opfer [N.________] habe seine Cousine vergewal- tigt und dann sei er wahrscheinlich einfach durchgedreht (pag. 504 Z. 34 ff.). Die Aussagen des Be- schuldigten 1 sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auf der Videoaufzeichnung macht er ei- nen agilen Eindruck. Seine Bewegungen wirken entschieden und motorisch keineswegs einge- schränkt. Hätte sich der Beschuldigte 1 in einem derart alkoholisierten Zustand befunden, dass er Er- innerungslücken erlitten hätte, wäre es ihm kaum mehr möglich gewesen, einen so koordinierten An- griff mit präzisen Schlägen auf den Kopf des Opfers auszuführen. Insofern sind die Aussagen des Be- schuldigten 1 nicht schuldmindernd. 7.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ wies in seinem Plädoyer darauf hin, dass der Beschul- digte 1 davon ausgegangen sei, dass das Opfer seine Cousine vergewaltigt habe. Dies sowie seine Alkoholisierung hätten das Mass seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Staatsanwältin P.________ ging in ihrem Parteivortrag nicht auf den Sachverhalt betreffend Angriff ein, verwies jedoch bei der Strafzumessung auf die vorinstanzli- chen Ausführungen zu den Tatkomponenten. Die Vorinstanz hat an dieser Stelle auf ihre Erwägungen betreffend Schutzbehauptung verwiesen (pag. 594; S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.3 Würdigung durch die Kammer Betreffend die Frage des Alkoholisierungsgrades des Beschuldigten 1 ist Folgen- des festzuhalten: Die erste Einvernahme des Beschuldigten 1 erfolgte rund 2 Wo- chen nach dem Vorfall durch die Polizei (pag. 179 ff.). Dabei gab der Beschuldigte an, sich an nichts erinnern zu können, da er wohl besoffen gewesen sei (pag. 181, Z. 53). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. Juni 2022 führte er bezüglich die- ses Vorwurfs aus, er habe es schon der Polizei gesagt, er sei besoffen gewesen und wisse nichts mehr (pag. 195, Z. 71). Als ihm das Video vorgeführt wurde, er- klärte er, das sage ihm nichts. Er habe einen Filmriss gehabt und habe zu viel ge- soffen. Er könne sich nicht erinnern, was er getan habe (pag. 196, Z. 92 f.). Seine zuerst nur vermutete Trunkenheit anlässlich der ersten, tatnächsten Einvernahme wandelte sich also zur Gewissheit. Zudem wollte er das Opfer zuerst nicht kennen 15 (pag. 195, Z. 85), sich dann aber auf Vorhalt der Aussage einer Auskunftsperson, wonach einer der Angreifer gesagt haben soll «das hesch dervo, we de chlini Meitli versuechsch z’vergwaltige», plötzlich glasklar erinnern, dass dieser eine Frau ver- gewaltigt habe (pag. 196, Z. 102) bzw. dieser seine Cousine vergewaltigt habe; er dann zu besoffen gewesen sei und es dann gemacht habe (pag. 196, Z. 105 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte er ebenfalls die Vergewaltigung seiner Cousine. Er sei so betrunken gewesen und als er seine Cousine so habe weinen sehen, sei es wahrscheinlich einfach mit ihm «durchgedreht» (pag. 509, Z. 35 f.). Anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte 1 betreffend den Vorwurf des Angriffs auf seine bisherigen Aussagen dazu (pag. 912, Z. 33 f.). Auf Nachfragen erklärte er jedoch, er sei etwas alkoholi- siert gewesen und habe nicht so hart schlagen wollen; er habe dem Opfer nur eine Lektion erteilen wollen, weil es seine Cousine vergewaltigt habe. Er könne sich grundsätzlich an den Vorfall erinnern (pag. 912, Z. 37 ff. und pag. 913, Z. 34 f.). Q.________ (Mitbeschuldigter bezüglich Angriff) verweigerte bei der ersten Einver- nahme nur einen Tag nach dem Vorfall mehrheitlich die Aussagen (pag. 231 ff.), führte aber mit keinem Wort aus, dass er oder der Beschuldigte 1 betrunken gewe- sen seien. Erst anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2022 (also zeitlich nach der zweiten Einvernahme des Beschuldigten 1 und der Möglichkeit, sich abzuspre- chen) und auf explizite (aber offen gestellte) Frage der Verteidigung zum Zustand führte er aus, ihm sei es gut gegangen, alles sei normal gewesen, auch sein Kolle- ge sei normal wie immer gewesen, um dann aber noch nachzuschieben, es könne sein, dass der Beschuldigte 1 vielleicht betrunken gewesen sei (pag. 239, Z. 97 f.). Das Opfer selbst wurde über den Zustand der beiden Angreifer nicht befragt, eben- so wenig die Augenzeugin R.________. Bereits aufgrund der mehrfach widersprüchlichen Aussagen zu seinem damaligen Zustand sowie zu seinem Erinnerungsvermögen an den Vorfall ist von einer Schutzbehauptung des Beschuldigten 1 bezüglich des eigenen Zustands auszuge- hen. Dieser Schluss wird durch die Videoaufnahme bestätigt: Beide (der Beschul- digte 1 und Q.________) kommen gezielt und ohne unsicheres Gangbild, insbe- sondere ohne zu torkeln, zum Opfer, und es kommt unmittelbar zur körperlichen Auseinandersetzung, wobei der Beschuldigte 1 das Opfer aktiv zu Boden zieht. Hinweise auf eine schuldmindernde Alkoholintoxikation, die auch einen «Filmriss» erklären könnte, sind keine ersichtlich. Ein solcher wurde vom Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung auch nicht mehr geltend gemacht. In Würdigung der vorliegenden Beweismittel geht die Kammer bezüglich Alkoholi- sierungsgrad des Beschuldigten 1 wie bereits die Vorinstanz von Schutzbehaup- tungen desselben aus bzw. davon, dass keine relevante Beeinträchtigung bzw. Enthemmung des Beschuldigten 1 durch vorgängig konsumierten Alkohol bestand. Was sodann den emotionalen Zustand des Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit den angeblichen Vergewaltigungsvorwürfen betrifft, ist festzuhalten, dass diese Vorwürfe gemäss den Aussagen des Opfers zeitlich weit zurück lagen (pag. 248, Z. 86 ff.). Der Beschuldigte 1 brachte in seiner ersten Einvernahme denn auch überhaupt nichts in dieser Hinsicht vor. Auch anlässlich der Hafteinvernahme kam 16 von sich aus nichts bezüglich des Opfers («N.________ kenne ich gar nicht.», pag. 195, Z. 77). Erst auf entsprechende Frage gab er hierzu Auskunft (pag. 196, Z. 99 ff.), blieb aber Ausführungen zu seinem emotionalen Zustand schuldigt (pag. 196, Z. 105 f.). Dasselbe gilt bezüglich der Einvernahme anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung (pag. 509, Z. 35 f.) sowie der oberinstanzlichen Befragung (pag. 912, Z. 38 ff.). Es liegen folglich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte 1 im Affekt und zutiefst aufgewühlt über das angebliche Un- recht an seiner Cousine gehandelt hätte. Vielmehr ist – wie er selbst vor oberer In- stanz aussagte – davon auszugehen, dass er dem Opfer eine Lektion erteilen woll- te (pag. 912, Z. 40 f.). 8. Zum Vorwurf des Raubes 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift wird der Vorwurf des Raubes wie folgt umschrieben (pag. 447 f. bzw. pag. 451): Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) begangen am 11.06.2022, ca. 17.45 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________ (genaue Ortsbe- zeichnung), z.N. E.________ C.________ und A.________ trafen sich am Bahnhof F.________(Ortschaft), weil C.________ E.________ ein Darlehen über CHF 200.00 zurückzahlen wollte. Nachdem sie sich getroffen hatten, schlug C.________ vor, in Richtung T.________ (Ortsbezeichnung) zu gehen. Hinter dem S.________ (Unternehmen)-Gebäude schlug C.________ vor, zur S.________ (Unter- nehmen)-Buswendeschlaufe am G.________ (Adresse) zu gehen. Dabei packte A.________ E.________ leicht am Ärmel seines T-Shirts und sage zu ihm «So, jetzt chunnsch mit». Bei der S.________ (Unternehmen)-Buswendeschlaufe angekommen sassen C.________ und E.________ auf einem Mäuerchen ab. C.________ warf diesem vor, er würde Lügen verbreiten und verlangte CHF 200.00 von ihm. Als dieser ihm sagte, dass er kein Geld habe, verlangte C.________ dessen Portemonnaie, um in dieses reinzuschauen. E.________ übergab ihm sein Portemonnaie und C.________ stellte fest, dass sich darin kein Geld befand. Deshalb verlangte er von ihm dessen Arm- banduhr. Weil E.________ Angst hatte, dass etwas passieren könnte, streckte er seinen Arm in Rich- tung C.________ und sagte zu diesem, er möchte seine Armbanduhr nicht geben, weil es ein Erbstück sei. In der Folge nahm C.________ ihm die Uhr durch Lösen des Armbandes vom Arm ab und nahm sie an sich, um sie zu behalten. C.________ oder A.________ sagte dann zu E.________, wenn er es der Polizei melde, werde ihm etwas Schlimmes passieren resp. dann sei er tot. Während dieser Zeit befand sich A.________ in der Nähe. Als C.________ das Portemonnaie durch- sucht hatte und die Uhr von E.________ verlangte, durchsuchte er ebenfalls noch dessen Portemon- naie. Darin fand er seine Bankkarte, nahm diese an sich und sagte zu ihm, er solle Geld holen, damit er ihm dieses geben könne. C.________ sagte zudem zu E.________, dass er das Geld bezahlen müsse, ansonsten würde er «verschuttet». In der Folge begaben sich A.________ und E.________ zum Bankomaten der Bank O.________ beim Bahnhof F.________(Ortschaft), wobei A.________ ein geschlossenes Klappmesser in der ei- nen Hand hielt und dieses E.________ auf dem Weg zum Bankomaten zeigte. Dort angekommen, übergab A.________ die Bankkarte wieder an E.________ und verlangte von ihm, sie in den Banko- 17 maten zu stecken und den PIN einzugeben. In der Folge steckte E.________ seine Bankkarte in den Bankomaten und gab seinen PIN ein. Daraufhin drückte A.________ den Knopf «anderer Betrag» und gab CHF 250.00 ein. Weiter drückte er den Knopf, dass kein Beleg ausgedruckt wird. Nachdem der Bankomat CHF 250.00 ausgegeben hatte, nahm A.________ dieses Geld an sich und entfernte sich in Richtung Buswendeplatz. Deliktssumme: ca. CHF 500.00 Mittäter: C.________ bzw. A.________ Privatkläger: E.________ (Zivilklage unbestimmt) 8.2 Beweiswürdigung und -ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen Beweismittel wie folgt (pag. 579 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Sowohl beim Beschuldigten 1 wie auch beim Beschuldigten 2 gibt es einige Punkte, die auf Unwahr- heiten in ihren Aussagen schliessen lassen. So behauptet der Beschuldigte 1, er habe E.________ nur zum Bankomaten begleitet und dann das Geld von ihm in Empfang genommen (pag. 189 Z.), während die Überwachungskameras aufzeigen, wie er zu einem gegebenen Zeitpunkt vor E.________ an den Bankomaten tritt und mit der Hand in den Raum des Eingabefeldes reicht (pag. 114). Ein weiteres Beispiel für die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen ist die Situation beim Buswen- deplatz/U.________ (Ortsbezeichnung). Während der Beschuldigte 1 abstreitet, irgendetwas mitbe- kommen zu haben, was zwischen E.________ und dem Beschuldigten 2 vorgefallen sei (pag. 188 Z. 246 ff.), wird dies von letzteren anders dargestellt. Gemäss E.________ hat der Beschuldigte 1 sein Portemonnaie durchsucht und die Bankkarte gefunden (pag. 253 Z. 76 ff.). Der Beschuldigte 2 meint, der Beschuldigte 1 habe wahrscheinlich sowohl mitbekommen, worüber er und E.________ gespro- chen hätten wie auch, dass die Uhr übergeben worden sei (pag. 225 Z. 177 ff.). Die Darstellung die- ser Situation durch den Beschuldigten 1 ist symbolisch für seine generelle Aussagequalität. Die Aus- sagen des Beschuldigten 1 sind knapp, detailarm und halten sich durchwegs an dasselbe (und zu- mindest teilweise offensichtlich widerlegte) Muster: Er sei zwar Teil der Gruppe gewesen, habe aber nichts Auffälliges mitbekommen und habe schliesslich auf Bitten des Beschuldigten 2 E.________ zum Bankomaten begleitet, das Geld von ihm in Empfang genommen und es dann dem Beschuldig- ten 2 ausgehändigt. Auf Seiten des Beschuldigten 2 ist anzumerken, dass seine Schilderung der Ereignisse ebenfalls knapp und detailarm ausfällt. An Details könne er sich nicht erinnern und die Antworten fallen kurz aus. Weiter widerspricht er sich in seinen Aussagen. So gibt er bei der polizeilichen Einvernahme vom 15.06.2022 (pag. 209 Z. 175 ff.) an, das Portemonnaie von E.________ durchsucht zu haben, während er an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 05.07.2022 (pag. 224 Z. 150 f.) genau dies abstreitet, um dann an der Hauptverhandlung wieder die erste Version zu vertreten. Schliesslich streitet er in den genannten Einvernahmen ebenfalls ab, am Tag der Tat Geld vom Be- schuldigten 1 erhalten zu haben und gibt dann anlässlich der Hauptverhandlung am 02.07.2023 an, der Beschuldigte 1 habe ihm CHF 100.00 übergeben (pag. 514 Z. 40). Auf der anderen Seite wirken die Aussagen von E.________ glaubwürdig. Seine Schilderungen sind detailreich, er geht immer wieder auf nebensächliche Einzelheiten ein, bringt Korrekturen ein und schildert eigene psychische Vorgänge. So erwähnt er beispielsweise, dass der Beschuldigte 1 nach dem Durchsuchen des Portemonnaies dieses auf das «Mürli» geworfen habe und dass dabei das ganze Kleingeld herausgeflogen sei (pag. 262 Z. 184 ff.). Weiter ergänzt er nach der ersten kurzen Darstellung der Geschehnisse, dass ihm der Beschuldigte 1 auf dem Weg vom Buswendeplatz zum 18 Bankomaten ein Klappmesser gezeigt habe. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 es in der rech- ten Hand gehalten habe. Das Messer sei zwar geschlossen gewesen, der Beschuldigte 1 habe aber den Finger am Öffnungsmechanismus angelegt gehabt (pag. 253 Z. 92). Dann beschreibt E.________, dass er ganz überrascht war, zu sehen, dass er überhaupt CHF 250.00 habe abheben können, denn er habe nicht damit gerechnet, dass sein Arbeitgeber diesen Vorschuss bereits über- wiesen habe (pag. 264 Z. 262 ff.). Und schliesslich beschreibt er, dass er nach dem Abgang des Be- schuldigten 1 kreideweiss und schlotternd war (pag. 253 Z. 98). Dass E.________ bei der Ausgabe des Geldes einen sehr bleichen Hautton gehabt hat, kann durch die Aufnahmen der Überwachungs- kameras bezeugt werden (pag. 300). Aufgrund dieser Ausführungen stützt sich der Sachverhalt in den umstrittenen Punkten auf die glaub- würdigen Aussagen von E.________. Insofern kann der von der Anklage dargelegte Sachverhalt als erwiesen erachtet und mit der Aussage des Beschuldigten 2 an der Hauptverhandlung vom 02.06.2023 ergänzt werden, dass der Beschuldig- te 1 ihm nach dem Geldbezug beim Bankomaten am selben Tag noch CHF 100.00 übergeben hat (pag. 514 Z. 40). 8.3 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ hat sich oberinstanzlich nicht zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung geäussert, zumal der Beschuldigte 1 das erstinstanzliche Urteil akzeptiert hat. Rechtsanwalt D.________ führte an der Berufungsverhandlung aus, im Zusam- menhang mit der Uhr sei der Sachverhalt weitgehend unbestritten. Es sei dabei namentlich darauf hinzuweisen, dass in der Anklageschrift richtigerweise keine Drohung vor der Übergabe der Uhr erwähnt werde. Betreffend Bargeldbezug machte Rechtsanwalt D.________ geltend, der Beschuldigte 2 habe stets bestrit- ten, den Strafkläger gezwungen zu haben, Geld abzuheben. Er habe dem Strafklä- ger weder gedroht, damit dieser Geld abheben gehe, noch habe er den Beschul- digten 1 mitgeschickt. Vielmehr sei die Angelegenheit nach Erhalt der Uhr für ihn abgeschlossen gewesen. Auch habe er nichts von einem Messer gewusst und je- denfalls keinen Einfluss auf die allfällige Verwendung eines solchen durch den Be- schuldigten 1 gehabt. Vor der Vorinstanz habe er zugegeben, vom Geldbezug im Umfang von CHF 100.00 profitiert zu haben. Ein strategisches Teilgeständnis sei – gerade für ihn als juristischen Laien – unwahrscheinlich. Weiter sei die angebliche Drohung betreffend «verschutte» nicht erstellt. Betreffend die Drohung im Zusam- menhang mit der Polizei sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Strafkläger selbst nicht mehr gewusst habe, wer dies gesagt habe. Staatsanwältin P.________ verwies auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz. Ergänzend hielt sie fest, dass auf die glaubhaften Aussagen des Strafklä- gers abzustellen sei, da diese klar, konstant und widerspruchsfrei seien; zudem habe er nie aggraviert und stets zugegeben, wenn er etwas nicht gewusst habe. Demgegenüber seien die Aussagen der beiden Beschuldigten detailarm und knapp. Der Beschuldigte 2 bestreite, Einfluss auf das Geldabheben genommen zu haben. Diesbezüglich verweise sie jedoch auf die Aussagen des Strafklägers und jene des Beschuldigten 1. Bezüglich des Messers habe der Beschuldigte 2 zuge- geben, selbst eines dabei gehabt zu haben. Das später bei ihm gefundene Messer 19 sei zudem vom Strafkläger bei einer Fotoverweisung erkannt worden. Betreffend Drohung bezüglich «verschutte» sei auf die tatnächste Aussage des Strafklägers abzustellen. 8.4 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (pag. 575 ff.; S. 12 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Was den Inhalt der objektiven und subjektiven Be- weismittel anbelangt, wird für die vorbestehenden wie auch die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel (Videoaufnahmen und erneute Befragung der beiden Be- schuldigten) an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe verzichtet. Aus- führungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung. 8.5 Würdigung der objektiven Beweismittel durch die Kammer 8.5.1 Anzeigerapport vom 31. August 2022 (pag. 86 ff.) Dem Anzeigerapport lässt sich u.a. entnehmen, dass der Strafkläger die Polizei be- reits am 11. Juni 2022 um 21:21 Uhr telefonisch avisierte und den Vorfall vom frühen Abend meldete, wobei dieser anschliessend von einer Polizeipatrouille an der V.________ (Adresse) in F.________(Ortschaft) mit einem Kollegen auf die Polizeiwache F.________(Ortschaft) verbracht wurde (pag. 87 f.). Damit erfolgte die Meldung des Vorfalls nur 3,5 Stunden nach dem Erlebten, also äusserst zeitnah. 8.5.2 Instagram-Chat vom 10. Juni 2022 (pag. 88 und pag. 96 f.) Weiter wurde durch die Polizei der Instagram-Chat zwischen dem Strafkläger und dem Beschuldigten 2 abfotografiert und zu den Akten genommen. Aus diesem Chat vom 10. Juni 2022 ergibt sich, dass der Beschuldigte 2 dem Strafkläger CHF 200.00 übergeben und der Strafkläger diese Übergabe wenn möglich bis am 11. Juni 2022 erledigt haben wollte. Aus den Chatnachrichten vom 11. Juni 2022 ist auf ein Treffen nach 17:00 Uhr zu schliessen. Damit ist bereits aus diesem objektiven Beweismittel erstellt, dass sich der Be- schuldigte 2 mit dem Opfer am 11. Juni 2022 in F.________(Ortschaft) zur (Rück- )zahlung von CHF 200.00 treffen wollte. 8.5.3 Bankkonto-Auszug des Strafklägers (pag. 99) Dem Auszug ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass am 11. Juni 2022 um 17:42 Uhr ab der Karten-Nr. ________ ein Betrag von CHF 250.00 abgehoben wurde. 8.5.4 Kameraauswertung des AEK-Bankomaten Im Anzeigerapport wird diesbezüglich ausgeführt, dass am 13. Juni 2022 die Ka- meraaufnahmen des Bankomaten O.________ bei der Bank O.________ in F.________(Ortschaft) hätten gesichert werden können. Der Bankomat verfüge ei- nerseits über eine Kamera, welche Frontaufnahmen mache; eine zweite Kamera befinde sich an der Hausfassade links, oberhalb des Bankomaten (pag. 89). 20 Die Polizei wertete die Filmaufnahmen aus und erstellte zur Übersicht eine Fotodo- kumentation mit Printscreens daraus (pag. 102 ff.). Die Kammer teilt, mit wenigen Ergänzungen, die Ergebnisse der Auswertung gemäss Anzeigerapport (pag. 89; Anmerkungen der Kammer in eckigen Klammern): Anhand der Bilder konnte «A.________» zweifelsfrei als A.________ identifiziert werden. Auf dem Bild 14 ist zu erkennen, wie E.________ am 11.06.2022 um 17:29:46 Richtung Kiosk W.________ geht. Am linken Handgelenk trägt er eine Armbanduhr. Auf der Frontkamera vom Bankautomaten, Bild 1 [noch etwas klarer auf Bild 2], ist ersichtlich, wie C.________ und A.________ um 17:36:00 [bzw. 17:36:03] Uhr den S.________(Firma) Bus der Linie 1 aus Richtung I.________(Ortschaft) verlassen und in Richtung W.________ Kiosk marschieren. Auf der Fassadenkamera Bild 9 ist weiter ersichtlich, dass C.________ und A.________ um 17:36:04 Uhr das vermeintliche Opfer E.________ vor dem Kiosk W.________ treffen. [Das Treffen ist noch besser auf Bild 10 zu sehen, wobei aufgrund der Position der Kamera die Köpfe der Männer nicht ersichtlich sind, die drei jedoch aufgrund der Kleider problemlos zu erkennen sind.] Bild 11 zeigt, wie A.________ zusammen mit E.________ um 17:42:14 Uhr zum Bankautomaten geht. E.________ trägt zu diesem Zeitpunkt keine Uhr mehr am linken Handgelenk. Auf den weiteren Frontaufnahmen vom Bankautomaten sieht man, wie zuerst E.________ im Vorder- grund steht. Dann aber [wie] A.________ näher zum Bankomaten kommt und das Opfer in den Hin- tergrund geht. Bild 8 zeigt, dass die beiden um 17:43:38 Uhr getrennte Wege gehen. A.________ geht Richtung G.________ (Adresse). Dabei ist er konzentriert auf etwas, das er in den Händen trägt. Die oberinstanzlich edierten Videoaufnahmen der Front- und Aussenkamera bestätigen dies und zeigen zudem Folgendes auf: - Ab 17:29:48 Uhr kommt der Strafkläger ins Bild der Aussenkamera. Er steht neben dem Bankomaten, lehnt an die Hauswand, trägt am linken Arm eine Armbanduhr und hält in der linken Hand eine Flasche, aus der er teilweise trinkt. Er konsultiert noch sein Handy. Dabei wirkt er normal, relaxed. Wohin er geht, ist nicht ersichtlich. Allerdings ist auf der Portraitkamera erkennbar, wie sich der Strafkläger von rechts herkom- mend nach links begibt, dies ab 17:29:40 Uhr. - Ab 17:36:00 Uhr kommen die beiden Beschuldigten ins Bild der Portraitkame- ra. Ob diese aus dem Bus aussteigen, ist nicht klar erkennbar. Immerhin ist auf dem Video ersichtlich, wie kurz vor dem Erscheinen der beiden ein Bus an- kommt und viele Leute aussteigen. Die beiden begeben sich links neben den Bankomaten. Auf der Aussenkamera ist ab der fraglichen Zeit zu sehen, wie die beiden Be- schuldigten zum Strafkläger gehen, diese einige Sekunden beieinander stehen bleiben und dann davon gehen (rechts weg, wenn man frontal vor dem Ban- komaten steht und zum Bankomaten schaut). - Ab 17:42:12 Uhr kommen der Strafkläger und der Beschuldigte 1 ins Bild der Aussenkamera, wobei die beiden zügig gehen und der Beschuldigte 1 leicht vor dem Strafkläger geht. Es ist zudem erkennbar, wie der Beschuldigte 1 die Bankkarte aus seiner rechten Hand in die linke Hand des Strafklägers übergibt. 21 Hingegen wird bis zur Aufnahme um 17:42:16 Uhr klar, dass der Beschuldig- te 1 sonst nichts in den Händen hält. Dies gilt jedenfalls für diese letzten Meter bis zum Bankomaten. Was vorher war, ist auf der Aufnahme gerade nicht er- kennbar. Damit ist explizit festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 offensichtlich die Bankkarte des Strafklägers hielt und diese sodann wieder dem Strafkläger zurückgab. Bei 17:42:13 Uhr ist erkennbar, dass der Beschuldigte 1 auf beiden Seiten seiner kurzen Hosen Hosensäcke hatte, die aufgrund der Ausbuchtun- gen wohl etwas enthielten. Die Übergabe der Bankkarte sieht man auch auf der Aufnahme der Por- traitkamera. Zudem ist ersichtlich, wie der Beschuldigte 1 grinst, sich halb hin- ter dem Strafkläger aufgestellt leger mit einem Arm an den Bankomaten an- lehnt und sich offensichtlich blendend amüsiert, während der Strafkläger ein ernstes, wenn nicht gar ängstliches Gesicht macht. Letzterer schaut sich mehr- fach um, wirkt nervös und unwohl. Auch atmet er mehrmals tief ein und aus. Zudem steht der Beschuldigte 1 sehr nah neben dem Strafkläger und beob- achtet dessen Eingaben, wie es selbst bei Freunden unüblich und absolut in- diskret ist. - Ab 17:42:35 Uhr (Aussenkamera) schiebt der Beschuldigte 1 den Strafkläger etwas zur Seite, um selbst direkt vor dem Bankomaten zu stehen. Er streckt deutlich erkennbar seinen rechten Arm zum Bankomaten vor (Aussenkamera 17:42:39-17:42:41 Uhr). Anschliessend blickt er zum Strafkläger und lässt die- sen wieder an den Bankomaten. Der Strafkläger tritt vor und blickt über seine rechte, d.h. die vom Beschuldigten 1 abgewandte Schulter abermals nach hin- ten. Dann springt das Video um 2 Minuten und der Geldbezug und das Weg- gehen ist damit nicht mehr auf diesem Video erkennbar. - Ab 17:42:43 Uhr (Portraitkamera) ist ersichtlich, dass offensichtlich ein Pro- blem aufgetreten ist, nimmt doch der Strafkläger die Bankkarte entgegen und schiebt sie wieder hinein. Anschliessend deuten Armbewegungen des Straf- klägers darauf hin, dass er erneut etwas in den Bankomaten eintippt. Der Be- schuldigte 1 greift sodann wieder Richtung Bankomat, schiebt sich schliesslich nochmals vor den Bankomaten und lässt den Strafkläger etwas zurückwei- chen. Der Beschuldigte 1 scheint hierauf erneut etwas in den Bankomaten ein- zugeben. Nachdem der Strafkläger seine Bankkarte behändigt hat, greift der Beschuldigte 1 zum Bankomaten und verlässt anschliessend die Örtlichkeit, wobei beim Weggang (17:43:38) Banknoten in seiner Hand zu sehen sind. Der Strafkläger geht in eine andere Richtung davon und versorgt etwas (wohl die Bankkarte) in seinem Portemonnaie. 8.5.5 Hausdurchsuchungen Beim Beschuldigten 1 konnte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2022 lediglich ein legaler Pfefferspray festgestellt werden (pag. 89 und pag. 314 ff.). Hingegen wurden bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 2, die am selben Tag wie diejenige beim Beschuldigten 1 stattfand, die vom Opfer eingeklagte Uhr sowie zwei Klappmesser sichergestellt (pag. 89 und pag. 319 ff.). Fotos der sicher- gestellten Gegenstände finden sich auf den pag. 117 ff. 22 8.6 Würdigung der subjektiven Beweismittel durch die Kammer 8.6.1 Aussagen des Strafklägers Ergänzend zu den beweiswürdigenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhal- ten, dass die erste Einvernahme des Strafklägers bereits am Tatabend bzw. in der Nacht erfolgte, ab 23:55 Uhr, also tatzeitnah. Trotz der fortgeschrittenen Zeit mach- te er auf offene Fragen detaillierte Angaben zum Vorgefallenen, schilderte im freien Bericht den Tagesverlauf ab Mittag des 11. Juni 2022. Er machte Aussagen in nicht chronologischer Reihenfolge (bspw. pag. 253, Z. 92 f.), fügte Vergangenes, das er als relevant erachtete, ein (bspw. Geldschulden von C.________ ihm gegenüber; pag. 253, Z. 66 ff.), schilderte Nebensächliches (bspw. dass er die Armbanduhr von seinem Vater habe und dass diese einen Sprung habe; pag. 253, Z. 78 f.), gibt Er- innerungslücken zu (bspw. pag. 253, Z. 84) und er belastet die beiden Beschuldig- ten, insbesondere den Beschuldigten 1, nicht übermässig (bspw. gibt an, dass die- ser das Klappmesser in dessen rechter Hand ungeöffnet gezeigt habe; pag. 253; Z. 93 ff.). Seine Aussagen weisen zudem keinen Strukturbruch auf, stimmen mit den Örtlichkeiten überein, ebenso mit den Videoaufnahmen. In Bezug auf das Zei- gen des Klappmessers durch den Beschuldigten 1 führte er aus, dass dies auf dem Weg vom Buswendeplatz zum W.________ Kiosk gewesen sei, also vor dem Be- reich, der durch die Aussenkamera des Bankomaten aufgezeichnet wird. Dass der Beschuldigte 1 das Messer anschliessend noch sichtbar in der einen oder anderen Hand gehalten hätte, hat er hingegen nicht ausgesagt. Dies ist somit ebenfalls mit den Videoaufnahmen vereinbar. Auch bei der zweiten Einvernahme beim Staatsanwalt vom 5. Juli 2022, rund 3 Wochen nach dem Vorfall, schilderte der Strafkläger das Geschehene nochmals im freien Bericht, ebenfalls detailliert und konstant. Er machte einige Ergänzungen in Bezug auf das beim Buswendeplatz Gesprochene, ebenso zum Ablauf dort (pag. 259, Z. 80 ff.). Zudem konnte er gewisse Unklarheiten auflösen (pag. 261, Z. 143 ff.). Dass er in der zweiten Einvernahme noch detailliert aussagte und zu- dem noch Ergänzungen anbrachte, ist in dieser Konstellation als Realkennzeichen zu werten, erfolgte die zweite Einvernahme doch ebenfalls noch tatzeitnah und ist davon auszugehen, dass die Erinnerungen an den Vorfall bei diesem zeitlichen Abstand noch nicht verblasst waren. Im Weiteren fügen sich die Ergänzungen naht- los ins bereits Geschilderte ein, insbesondere das Werfen des Portemonnaies auf das «Mürli» mit dem Rausfallen des Kleingeldes (pag. 262, Z. 184 f.), welches er dann wieder zusammenklauben musste, was er später in dieser Einvernahme noch ergänzte (pag. 264, Z. 253). Dieser Punkt wurde vom Beschuldigten 2 an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (siehe unten, Ziff. II.8.6.2). Sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Einvernahme schilderte der Strafklä- ger die verbale Drohung, wonach etwas Schlimmes passiere, wenn er die Polizei rufe, im Zusammenhang mit dem Abnehmen der Armbanduhr (pag. 253, Z. 78-84; pag. 262, Z. 197-204). Auch dies wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten 2 bestätigt (siehe unten, Ziff. II.8.6.2). Das Klappmesser beschrieb der Strafkläger in der ersten Einvernahme wie folgt: handflächenlang, ca. 2 cm breit, schwarz metallglänzend (pag. 254, Z. 160 f.). Auf 23 Vorhalt der Fotodokumentation anlässlich der drei Wochen später erfolgten zweiten Einvernahme erkannte er das Klappmesser auf der Abbildung 6 als das ihm ge- zeigte (pag. 265, Z. 284 i.V.m. pag. 269). Das fragliche Klappmesser entspricht von der Farbe und der Länge her ziemlich genau der Beschreibung des Strafklägers, hingegen ist das abgebildete Messer etwas breiter als seine Schätzung. Es bleibt indes zu erwähnen, dass dem Strafkläger nur gerade zwei Klappmesser vorgehal- ten wurden. Weiter ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auf der Video- aufzeichnung (Aussenkamera) klar erkennbar ist, dass der Beschuldigte 1 Hosen mit (gefüllten) Hosentaschen trug. Im Weiteren bestätigte der Strafkläger auf Vorhalt des Bildes der beim Beschuldig- ten 2 beschlagnahmten Armbanduhr, dass es sich um seine handle (pag. 267, Z. 381 f.). Die Kammer erachtet die Aussagen des Strafklägers insgesamt als glaubhaft. Die- se werden durch sämtliche objektive Beweismittel bestätigt (Instagramchat, Vi- deoaufnahmen, Bankauszug, Sicherstellungen beim Beschuldigten 2). Sie sind de- tailliert und konstant, wobei auch Ergänzungen eingebracht und Nebensächlichkei- ten geschildert wurden. Ausserdem erscheinen sie erlebnisbasiert. Einiges wurde zudem von den Beschuldigten bestätigt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es angesichts der seitens des Strafklägers augenscheinlich empfundenen grossen Angst unwahrscheinlich ist, dass er die Beschuldigten nur wenige Stunden später falsch belasten würde, obwohl er noch davor gewarnt worden war, zur Polizei zu gehen. Als Fazit ist somit grundsätzlich auf die Aussagen des Strafklägers abzustellen. Auf die seitens des Beschuldigten 2 bestrittenen Punkte ist untenstehend noch detail- lierter einzugehen. 8.6.2 Aussagen der Beschuldigten Der Beschuldigte 1 wurde erstmals knapp 4 Tage nach dem Vorfall und nach der Hausdurchsuchung einvernommen, nämlich am 15. Juni 2022 (pag. 183 ff.). Dabei machte er pauschal geltend, er wisse nur, dass der andere (gemeint: der Strafklä- ger) dem Beschuldigten 2 Geld schulde und sie (er selbst und der Strafkläger) zu- sammen zur Bank gegangen seien, um Geld zu holen. Auf Frage erklärte er, dass der Strafkläger ihm das Geld gegeben habe und er dieses dem Beschuldigten 2 gebracht habe. Er selbst habe damit nichts zu tun gehabt. Auf eine weitere Frage wiederholte er relativ detailarm, dass er und der Beschuldigte 2 zum Strafkläger gegangen seien, er nicht wisse, was die beiden zusammen gesprochen hätten, es aber nicht nach Problemen ausgesehen habe und sie dann zusammen das Geld abheben gegangen seien. Gleich im Anschluss sagte er jedoch, der andere habe dann CHF 250.00 abheben müssen (pag. 187, Z. 158 f.). Im Weiteren schob er die Verantwortung des Geschehenen auf den Beschuldigten 2 (pag. 187, Z. 193 f.) und behauptete, dass er die Bankkarte nicht berührt habe (pag. 188, Z. 202 und Z. 210). Schliesslich führte er aus, dass er das Geld mit dem Strafkläger holen ge- gangen sei, weil der Beschuldigte 2 keine Zeit gehabt habe (pag. 188, Z. 213 f.), um dann umgehend auszuführen, dass er das Geld dann dem Beschuldigten 2 übergeben habe (pag. 188, Z. 217). Dass der Beschuldigte 2 keine Zeit gehabt ha- 24 ben soll, widerlegt der Beschuldigte 1 gleich selbst, als er am Ende der Einvernah- me angab, der Beschuldigte 2 habe mit den anderen Kollegen gesprochen und ihm gesagt, er solle mitgehen (pag. 190, Z. 309). Immerhin bestätigte er die Aussagen des Strafklägers, wonach sie zu dritt zur Buswendeschlaufe gegangen seien (pag. 188, Z. 244). Sein pauschales Bestreiten, dass er kein Messer dabei gehabt habe, vor allem mit den Badehosen und seiner rhetorischen Frage, wie man da ein Messer mitnehmen solle (pag. 189, Z. 271 f.), ist unbehelflich. Wie auf den Videoaufnahmen erkenn- bar, hatten seine Hosen, die er beim Gang zum Bankomaten trug, sehr wohl Ho- sentaschen und zeichneten sich darin auch Gegenstände ab. Durch die Kame- raaufnahmen widerlegt ist weiter, dass der Beschuldigte 1 die Bankkarte nicht berührt haben will, ist doch auf der Aufnahme der Aussenkamera klar erkennbar, wie er dem Strafkläger die Bankkarte kurz vor dem Bankomaten übergibt (ab 17:42:12 Uhr). Andererseits ist weiter widerlegt, wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, dass er selbst den Bankomaten nicht bedient haben will. Er streckt deutlich erkennbar selbst mehrmals seinen Arm zum Bankomaten vor (Aussenka- mera und Portraitkamera ab 17:42:39 Uhr). Anlässlich der Hafteinvernahme am Nachmittag desselben Tages (15. Juni 2022, ab rund 14:00 Uhr, pag. 193 ff.) sowie auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 508) bestritt der Beschuldigte 1 den ihm gemachten Vorwurf komplett und blieb dabei, dass der Strafkläger das Geld selbst abgehoben und ihm gegeben habe (pag. 186, Z. 104; pag. 199, Z. 225; pag. 508, Z. 19). Dies ist eben- falls durch die Portraitkamera widerlegt, nimmt doch der Strafkläger zwar die Karte aus dem Automaten (17:43:24 Uhr), nicht jedoch das Geld. Dieses nimmt der Be- schuldigte 1 selbst aus dem Bankomaten und geht damit weg (Portraitkamera; ab 17:43:36 Uhr). An seiner Befragung an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, das, was man ihm vorwerfe, sei passiert (pag. 910, Z. 11 ff.). Er sei es gewesen und stehe dazu (pag. 912, Z. 30 f.). Er könne sich aber nicht mehr genau an den Ablauf erinnern; es sei lange her (pag. 910, Z. 21 f.). Hierauf bestritt er jedoch, den Strafkläger bedroht zu haben, diesem ein Messer gezeigt oder auch nur eines da- bei gehabt zu haben (pag. 911, Z. 7, Z. 26 und Z. 40). Ebenso behauptete er, der Strafkläger habe ihm das Geld selbst gegeben, was klar widerlegt ist (pag. 911, Z. 7 f.). Immerhin bestätigte er, er und der Strafkläger seien zum Bankomaten ge- gangen und er habe dann das Geld genommen; soweit er mitbekommen habe, ha- be der Strafkläger dem Beschuldigten 2 Geld geschuldet (pag. 910 ff.). Er habe das Geld sodann mit dem Beschuldigten 2 geteilt bzw. diesem gegeben und CHF 50.00 für sich behalten (pag. 913, Z. 12 f. und pag. 914, Z. 33 ff.). Ergänzend zur Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten 1, welcher die Kammer folgen kann, ist festzuhalten, dass dieser augenscheinlich versucht, sich in ein besseres Licht zu rücken und möglichst jegliche eigene Ver- antwortlichkeit abzustreiten. Allerdings widerspricht er mit seiner Darstellung nicht nur den glaubhaften Ausführungen des Strafklägers, sondern zahlreiche Behaup- tungen des Beschuldigten 1 konnten auch durch objektive Beweismittel klar wider- 25 legt werden. Weiter sind seine Ausführungen teils realitätsfremd und zudem inkon- sistent. Seine Aussagen sind daher als wenig glaubhaft einzustufen. Die Aussagen des Beschuldigten 2 stehen teils nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen des Strafklägers, sondern auch zu jenen des Beschuldigten 1 und zu seinen eigenen Aussagen. Im Einzelnen: In der ersten Einvernahme machte der Beschuldigte 2 bis zur Übergabe der Arm- banduhr ziemlich detaillierte Aussagen, die sich mehrheitlich mit den Aussagen des Strafklägers decken, nämlich dass sie um 17:30 Uhr beim Bahnhof F.________(Ortschaft) abgemacht und sich dann zur U.________ (Ortsbezeich- nung) verschoben hätten, er den Strafkläger angeschrien und von diesem verlangt habe, die Hosentaschen zu leeren, er sodann dessen Portemonnaie verlangt, er- halten und durchsucht habe und anschliessend noch dessen Armbanduhr verlangt und erhalten habe. Die vom Strafkläger im Zusammenhang mit dem Verlangen der Armbanduhr aus- gesprochene Drohung hingegen bestritt der Beschuldigte 2. Ebenso will er vom Bargeldbezug nichts mitbekommen haben (pag. 212, Z. 366). Er bestritt auch, et- was von den bezogenen CHF 250.00 vom Beschuldigten 1 erhalten zu haben (pag. 213, Z. 420 f.). Auf Frage führte er sodann aus, dass er das hölzerne Klappmesser am 11. Juni 2022 mitgeführt habe (pag. 210, Z. 255), wobei er das dem Beschuldigten 1 ge- genüber nie erwähnt haben will (pag. 210, Z. 256). Auch will er es dem Beschuldig- ten 1 nicht übergeben haben (pag. 213, Z. 414). Festzuhalten ist, dass aus seinen Aussagen klar wird, dass er die beiden später bei ihm beschlagnahmten Klapp- messer am Tattag bereits besass (siehe hierzu pag. 207, Z. 90 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 5. Juli 2022 bestritt er im Gegensatz zur ersten Einvernahme, das Portemonnaie vom Strafkläger verlangt und durchsucht zu haben (pag. 224, Z. 159). Schliesslich sagte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er wolle jetzt ehrlich sein (pag. 512, Z. 40) und gab alsdann zu, dass er effektiv das Portemon- naie vom Strafkläger verlangt und durchsucht habe (pag. 513, Z. 27), er dieses aufs «Mürli» geschossen habe und dabei das Münz rausgefallen sei (pag. 513, Z. 28 f.), anschliessend der Beschuldigte 1 das Portemonnaie genommen und nochmals durchsucht habe, er in der Zwischenzeit die Armbanduhr vom Strafkläger herausverlangt habe, wobei er diesem nach der Aushändigung gesagt habe, dass ihm etwas Schlimmes passiere, falls er zur Polizei gehe (pag. 513, Z. 29 ff.). Hin- gegen blieb er dabei, nichts vom Bargeldbezug mitbekommen zu haben, auch nichts damit zu tun gehabt zu haben. Einzig gestand er diesbezüglich noch ein, vom Beschuldigten 1 CHF 100.00 bekommen zu haben, was ihn überrascht habe (pag. 514, Z. 40 f.). An der Berufungsverhandlung blieb er bei der Version, wonach er in keiner Weise in die Situation beim Bankomaten involviert gewesen sei, von den CHF 250.00 je- doch CHF 100.00 vom Beschuldigten 1 erhalten zu haben, ohne danach gefragt zu haben (pag. 897, Z. 30 ff.). Er betonte zudem, dem Beschuldigten 1 im Vorfeld ge- sagt zu haben, er solle dann nichts machen; er (der Beschuldigte 2) kläre das allei- 26 ne (pag. 897, Z. 27 f.). Dies, weil er den Beschuldigten 1 als Hitzkopf kenne (pag. 899, Z. 35 f.). Weiter stritt er eine Drohung mit Schlägen ab (pag. 898, Z. 41). Zum Klappmesser sagte er aus, er habe dem Beschuldigten 1 nie eines von seinen gegeben und dieser habe ihm auch keines genommen. Es könne aber sein, dass der Beschuldigte 1 ein Klappmesser dabei gehabt habe. Er habe auch selbst oft ein Messer auf sich getragen, zum Eigenschutz (pag. 898, Z. 23 ff. und pag. 899, Z. 24). Zusammenfassend ist betreffend die Aussagen des Beschuldigten 2 festzuhalten, dass diese bis und mit der Drohung, es werde etwas Schlimmes passieren, falls der Strafkläger zur Polizei gehe, mit den detaillierten und konstanten Aussagen des Strafklägers übereinstimmen, womit dieser erste Teil des Geschehens als erstellt erachtet werden kann. Betreffend den zweiten Sachverhaltsabschnitt stritt der Beschuldigte 2 jegliche Be- teiligung ab. Seinen Aussagen stehen jedoch die glaubhaften Aussagen des Straf- klägers – und in weiten Teilen gar des Beschuldigten 1 – gegenüber. Dass ein stra- tegisches Teilgeständnis (lediglich bezüglich des ersten, nicht aber bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnitts) für ihn als juristischen Laien unwahrscheinlich sei, wie sein Verteidiger ausführte, sieht die Kammer gerade nicht. Vielmehr erscheint ein prozesstaktisches Vorgehen plausibel, ist doch gerade der bestrittene Teil deut- lich ungünstiger für den Beschuldigten 2, während der vom Teilgeständnis abge- deckte Teil zu einer weitaus geringeren Strafe führen würde. Es ist in diesem Zu- sammenhang auch daran zu erinnern, dass dieses Teilgeständnis nicht etwa zu Beginn des Verfahrens gemacht worden ist, sondern erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, mithin nachdem der Beschuldigte 2 über diese Ausgangslage im Klaren gewesen sein dürfte. 8.7 Ergebnis betreffend die bestrittenen Sachverhaltselemente 8.7.1 Drohungen In der Anklageschrift werden zwei verbale Drohungen umschrieben, betreffend welcher der Verteidiger des Beschuldigten 2 gewisse Vorbehalte anbrachte (Dro- hung bezüglich Beizug der Polizei und bezüglich «verschutte»). Beweiswürdigend und insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers ist der nachfolgende angeklagte erste Sachverhaltsabschnitt für die Kammer erstellt (Hervorhebung durch die Kammer): C.________ und A.________ trafen sich am Bahnhof F.________(Ortschaft), weil C.________ E.________ ein Darlehen über CHF 200.00 zurückzahlen wollte. Nachdem sie sich getroffen hatten, schlug C.________ vor, in Richtung T.________(Ortsbezeichnung) zu gehen. Hinter dem S.________ (Unternehmen)-Gebäude schlug C.________ vor, zur S.________ (Unter- nehmen)-Buswendeschlaufe am G.________(Adresse) zu gehen. Dabei packte A.________ E.________ leicht am Ärmel seines T-Shirts und sage zu ihm «So, jetzt chunnsch mit». Bei der S.________ (Unternehmen)-Buswendeschlaufe angekommen sassen C.________ und E.________ auf einem Mäuerchen ab. C.________ warf diesem vor, er würde Lügen verbreiten und verlangte CHF 200.00 von ihm. Als dieser ihm sagte, dass er kein Geld habe, verlangte C.________ dessen Portemonnaie, um in dieses reinzuschauen. E.________ übergab ihm sein Portemonnaie und 27 C.________ stellte fest, dass sich darin kein Geld befand. Deshalb verlangte er von ihm dessen Arm- banduhr. Weil E.________ Angst hatte, dass etwas passieren könnte, streckte er seinen Arm in Rich- tung C.________ und sagte zu diesem, er möchte seine Armbanduhr nicht geben, weil es ein Erbstück sei. In der Folge nahm C.________ ihm die Uhr durch Lösen des Armbandes vom Arm ab und nahm sie an sich, um sie zu behalten. C.________ oder A.________ sagte dann zu E.________, wenn er es der Polizei melde, werde ihm etwas Schlimmes passieren resp. dann sei er tot. Bezüglich der im letzten Satz genannten Drohung geht die Kammer gestützt auf die ersten Aussagen des Strafklägers, die insoweit mit dem Geständnis des Beschul- digten 2 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung übereinstimmen, davon aus, dass diese erst erfolgte, nachdem der Beschuldigte 2 dem Strafkläger die Armbanduhr abgenommen hatte. Damit stellt die Kammer hier auf die tatnächsten Aussagen des Strafklägers ab. Dies erscheint auch insofern als plausibel, als der Versuch, die Strafverfolgung abzuwenden, erst dann Sinn macht, wenn man eine mögliche Straftat (hier die Abnahme der Uhr) begangen hat, nicht bereits zuvor. Zum Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten 2, wonach der Strafkläger nicht mehr wisse, wer der beiden Beschuldigten diese Drohung ausgesprochen habe, kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass es mit Blick auf das mittäterschaftliche Vorgehen der beiden Beschuldigten und das Ergebnis (mehr hierzu unten, Ziff. 8.7.4, Ziff. 11 und Ziff. 14.1 f.) nicht entscheidend ist, wer von beiden diese Äusserung gemacht hat. Erstellt ist jedenfalls, dass diese Dro- hung entweder vom Beschuldigten 1 oder vom Beschuldigten 2 – wie es in der An- klageschrift steht – geäussert wurde. Betreffend den Abschnitt mit der zweiten Drohung wird in der Anklageschrift Fol- gendes ausgeführt: Während dieser Zeit befand sich A.________ in der Nähe. Als C.________ das Portemonnaie durch- sucht hatte und die Uhr von E.________ verlangte, durchsuchte er ebenfalls noch dessen Portemon- naie. Darin fand er seine Bankkarte, nahm diese an sich und sagte zu ihm, er solle Geld holen, damit er ihm dieses geben könne. C.________ sagte zudem zu E.________, dass er das Geld bezahlen müsse, ansonsten würde er «verschuttet». Der Strafkläger hat die Androhung betreffend «verschutten» in seiner zweiten Ein- vernahme nicht mehr von sich aus erwähnt. Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen ei- genen Aussage an der ersten Einvernahme («C.________ [der Beschuldigte 2] hat noch gesagt, dass ich das Geld bezahlen muss, ansonsten würden sie mich «ver- schutte»; pag. 255, Z. 182 f.) hat er diese als richtig bestätigt und ergänzt, er könne gerade nicht mehr sagen, in welchem Zeitfenster er [also der Beschuldigte 2] das gesagt habe; aber er habe es gesagt (pag. 264 Z. 271 ff.). Er konnte diese Aussa- ge also erneut klar dem Beschuldigten 2 zuordnen, diese auch zeitlich konstant vor dem Bargeldbezug einordnen und in dessen Zusammenhang setzen (pag. 264 f., Z. 276 ff.). Abstellend auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Strafklägers ist der angeklagte Sachverhalt folglich auch in dieser Hinsicht erstellt. 8.7.2 Drohkulisse Die Vorinstanz hat sich – wenn auch erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung (siehe hierzu die Anmerkung unten, Ziff. 12) – mit den Rahmenbedingungen des fraglichen Vorfalls bzw. der errichteten Drohkulisse auseinandergesetzt. Sie hielt 28 dazu namentlich Folgendes fest (pag. 585; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; Anmerkung der Kammer in eckigen Klammern): Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass E.________ [der Strafkläger] auf eine Gruppe traf, die bereits wusste, dass es um eine Abgeltung mit ihm wegen seinen angeblichen Lügen gehen würde. Beim Loslaufen packte der Beschuldigte 1 E.________ leicht am Ärmel des T-Shirts und sagte «so, iz chunnsch mit». E.________ wurde, von der gesamten Gruppe begleitet, zur etwas abseits liegenden U.________(Ortsbezeichnung)/Buswendeplatz geführt, weg von allfälligen Zeugen. Spätestens hier befand er sich in der Gewalt der beiden Beschuldigten sowie der restlichen Gruppe. Unter diesen Rahmenbedingungen begann der Beschuldigte 2 E.________ auf eine derart aggressive Weise an- zuschreien, dass dieser bleich wurde und zu zittern begann. Die erwähnte Gruppe wird in der Anklageschrift nicht thematisiert. Die Beschuldig- ten erklärten zwar durchaus, in einer Gruppe zum Bahnhof F.________(Ortschaft) und von dort zusammen mit dem Strafkläger zur U.________(Ortsbezeichnung) gelangt zu sein. Die Vorinstanz mass der Gruppe indes eine Bedeutung zu, welche nach Auffassung der Kammer nicht aus den Akten, insbesondere auch nicht aus den Aussagen des Strafklägers, hervorgeht: Dieser schilderte in seinem ersten freien Bericht nichts von der Gruppe, sondern erwähnte lediglich die beiden Be- schuldigten (ab pag. 252 f.). Erst auf konkrete Frage hin, ob der Beschuldigte 2 al- leine mit dem Bus nach F.________(Ortschaft) gekommen sei, führte der Strafklä- ger aus, dass dem nicht so sei; dieser sei in einer Gruppe gekommen (pag. 253, Z. 108 f.), wobei er dann ergänzte, es seien noch zwei weitere Männer gewesen, er könne deren Namen jedoch nicht nennen (pag. 253, Z. 109 f.). Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2022 erwähnte der Strafkläger in seinem freien Bericht die Gruppe mit keinem Wort, sondern sprach lediglich von den beiden Beschuldigten (ab pag. 259 ff.). Wiederum erst auf konkrete Frage hin, ob noch weitere Personen dort gewesen seien, gab er an, dass noch zwei weibli- che und zwei männliche Personen dort gewesen seien, die jedoch nichts gesagt oder gemacht hätten und für sich in einer Gruppe ca. 2 m entfernt gestanden seien (pag. 263, Z. 225). Die Kammer erachtet die Gruppe daher entgegen der Vorin- stanz in Bezug auf das Vorgehen der beiden Beschuldigten als irrelevant. Die im letzten Satz der oben zitierten Ausführungen der Vorinstanz enthaltenen Sachverhaltselemente (dass der Beschuldigte 2 den Strafkläger in derart aggressi- ver Weise angeschrien habe, dass dieser bleich geworden sei und zu zittern be- gonnen habe), fanden einzig insoweit Eingang in die Anklageschrift, als darin er- wähnt wird, dass der Strafkläger Angst gehabt habe, dass etwas passieren könnte. Diese Elemente decken sich indes mit den Aussagen der Beteiligten. So gab der Beschuldigte 2 selbst zu, er sei laut geworden bzw. habe in «hässigem» Ton mit dem Strafkläger gesprochen (pag. 513, Z. 25; pag. 209, Z. 177 f.; pag. 897, Z. 29 f. und Z. 44). Dies entspricht auch den Aussagen des Strafklägers (pag. 252, Z. 63; pag. 262, Z. 172 ff.). Auch, dass der Strafkläger bleich geworden sei, sagte der Be- schuldigte 2 aus (pag. 209, Z. 173; pag. 222, Z. 79); ebenso, dass dieser gezittert habe (pag. 513, Z. 32 f.). Der Beschuldigte 1 bestätigte dies an der Berufungsver- handlung ebenfalls (pag. 913, Z. 37 ff.). Der Strafkläger hatte gemäss eigener Aus- sage an der polizeilichen Einvernahme am selben Abend zittrige Knie (pag. 252, 29 Z. 42) und gab an seiner zweiten Einvernahme an, nach dem Vorfall kreideweiss und schlotternd gewesen zu sein (pag. 265, Z. 298 ff.). Insgesamt schufen die beiden Beschuldigten mit ihrem gemeinsamen Agieren (mehr hierzu sogleich, Ziff. 8.7.4) und den verbalen Drohungen für den Strafkläger nach Auffassung der Kammer durchaus eine gewisse Drohkulisse, wenn auch nicht in dem Ausmass, wie dies die Vorinstanz als erstellt erachtete. 8.7.3 Klappmesser In Bezug auf das Klappmesser, welches der Beschuldigte 1 auf dem Weg zum Bankomaten geschlossen in der Hand gehalten und dem Strafkläger dabei gezeigt haben soll, sind zunächst nochmals die diesbezüglichen Aussagen des Strafklä- gers zu betrachten. Im Rahmen seiner Erstaussagen schilderte er im freien Bericht, wie es dazu kam, dass er mit dem Beschuldigten 1 zum Bankomaten ging und wie die CHF 250.00 abgehoben wurden (pag. 253, Z. 85 ff.). Dann hielt er fest: «Ich muss ergänzen, dass mir durch A.________ [Beschuldigter 1] während dem Mar- schieren vom Buswendeplatz zum W.________ Kiosk ein Klappmesser gezeigt hat. Ich habe es gesehen, wie er es in der rechten Hand hielt. Das Messer war ge- schlossen, aber der Finger war am Öffnungsmechanismus angelegt.», (pag. 253 Z. 92 ff.). Hierauf fuhr er mit der Schilderung des weiteren Vorgangs nach dem Bargeldbezug fort. Auf Frage beschrieb er später in dieser Einvernahme das Mes- ser als handflächenlanges, ungefähr 2 cm breites, schwarz-metallglänzendes Mes- ser (pag. 254, Z. 160 f.). In seiner zweiten Einvernahme führte der Strafkläger aus, der Beschuldigte 1 sei Richtung Bankomat gelaufen und der Beschuldigte 2 habe ihm in einem aggressiven Ton gesagt, dass er mitgehen solle. Er sei dann hinter- her und sei sich nicht mehr sicher, ob er im linken oder rechten Arm ein Klappmes- ser gesehen habe (pag. 259 f., Z. 91 ff.). Auf Vorhalt der Bestreitungen des Be- schuldigten 1, insbesondere in Bezug darauf, ein Klappmesser bei sich gehabt und es dem Strafkläger gezeigt zu haben, meinte dieser: «Das Klappmesser hat er spezifisch nicht gezeigt, er hat es einfach in den Fingern gehabt.», (pag. 265 f., Z. 314 ff.). Auf diese konstanten und als glaubhaft erachteten Aussagen des Strafklägers be- züglich des Messers kann abgestellt werden. Er hat den Beschuldigten 1 mit die- sen Aussagen denn auch nicht übermassig belastet, hat er doch nicht von einem geöffneten Messer und/oder in irgendeiner weitergehenden Form von einem durch den Beschuldigten 1 eingesetzten Messer berichtet. Ebenfalls gegen eine Lüge und auch gegen einen allfälligen Irrtum spricht zum einen, dass der Strafkläger an der ersten Einvernahme bei der Schilderung des Ablaufs plötzlich einschob: «Ich muss ergänzen […]»; offenbar kam ihm in diesem Moment gerade die Sache mit dem Messer in den Sinn, was für eine echte Erinnerung spricht. Zudem erwähnte er den Öffnungsmechanismus und konnte das Messer auch anderweitig beschrei- ben. Der Detaillierungsgrad dieser Aussagen spricht ebenfalls gegen einen Irrtum. Sodann sind seine Aussagen mit den objektiven Beweismitteln vereinbar. Der Strafkläger glaubte das Messer auf der Fotoverweisung zu erkennen. Weiter ist auf den Videoaufnahmen erkennbar, dass sich in den Hosensäcken des Beschuldig- ten 1 Gegenstände befanden, womit er dieses problemlos nach dem Zeigen in ei- 30 nem Hosensack hätte verstauen können. Es ist bezeichnend, dass der Beschuldig- te 1 zunächst behauptete, gar keine Hosentaschen gehabt zu haben. Mit dem in der Anklageschrift erwähnten und vom Strafkläger in der ersten Einver- nahme so bezeichneten «Zeigen» des Messers ist sodann, wie der Strafkläger später präzisiert hat, nicht ein spezifisches «Zeigen» im Sinne von präsentieren gemeint, sondern einfach, dass der Beschuldigte 1 das Messer bewusst so in der Hand hielt, dass der Strafkläger es sehen konnte. Mehr brauchte es gar nicht, um die bereits vorbestehende Drohkulisse zu verstärken. Mit Blick auf das soeben Ausgeführte erachtet die Kammer auch den folgenden Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift als erstellt: In der Folge begaben sich A.________ und E.________ zum Bankomaten der Bank O.________ beim Bahnhof F.________(Ortschaft), wobei A.________ ein geschlossenes Klappmesser in der ei- nen Hand hielt und dieses E.________ auf dem Weg zum Bankomaten zeigte. Dort angekommen, übergab A.________ die Bankkarte wieder an E.________ und verlangte von ihm, sie in den Banko- maten zu stecken und den PIN einzugeben. In der Folge steckte E.________ seine Bankkarte in den Bankomaten und gab seinen PIN ein. Daraufhin drückte A.________ den Knopf «anderer Betrag» und gab CHF 250.00 ein. Weiter drückte er den Knopf, dass kein Beleg ausgedruckt wird. Nachdem der Bankomat CHF 250.00 ausgegeben hatte, nahm A.________ dieses Geld an sich und entfernte sich in Richtung Buswendeplatz. Dass es sich bei diesem Messer um eines handelte, welches dem Beschuldigten 2 gehörte und bei diesem beschlagnahmt wurde, ist für die Kammer nicht zweifelsfrei erstellt, ist aber auch nicht Teil des angeklagten Sachverhalts. Das gleiche gilt be- züglich der Frage, ob der Beschuldigte 2 wusste, dass der Beschuldigte 1 dem Strafkläger das Messer unterwegs zeigen würde. 8.7.4 Gemeinsames Vorgehen der beiden Beschuldigten Schliesslich ist zu prüfen, inwiefern den beiden Beschuldigten ein gemeinsames Vorgehen bezüglich des Bargeldbezugs nachgewiesen werden kann. Der Beschul- digte 2 will damit überhaupt nichts zu tun gehabt haben. Der Strafkläger machte in seiner ersten Aussage diesbezüglich folgende Aussage: «Danach hat A.________ [der Beschuldigte 1] meine Raiffeisenbankkarte aus dem Portemonnaie behändigt und sagte mir, dass ich Geld holen soll, damit ich ihm dies geben kann.», (pag. 253, Z. 85 f.), was den Anschein erwecken könnte, dass der Beschuldigte 1 von sich aus und allein gehandelt hätte. Der Strafkläger präzisierte aber anschliessend in derselben Einvernahme, dass der Beschuldigte 2 der Chef gewesen sei und der Beschuldigte 1 einfach gemacht habe, was der Beschuldigte 2 gesagt habe, wobei eben dieser gesagt habe, er müsse ihm für die Lüge, die er ausgesprochen habe, CHF 200.00 geben, danach sei alles vergessen (pag. 254, Z. 168 ff.). Auf weitere Frage gab der Strafkläger an, der Beschuldigte 2 habe ge- sagt, er müsse das Geld bezahlen, ansonsten würden sie ihn «verschutten» (pag. 255, Z. 182). In der zweiten Einvernahme führte der Strafkläger hingegen aus, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte 1 die Diskussion zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 sowie das Abnehmen der Armbanduhr mitbekommen habe, da dieser währenddessen das Portemonnaie durchsucht habe und dann bereits 31 losgelaufen sei; er nehme es jedoch an (pag. 263, Z. 207 f.). Die Frage, ob der Be- schuldigte 1 mitbekommen habe, dass der Beschuldigte 2 von ihm Geld verlangt habe und aus welchem Grund, konnte er nicht beantworten (pag. 263, Z. 210 ff.). Später präzisierte er wiederum, dass der Beschuldigte 1 die Bankkarte auf Befehl des Beschuldigten 2 genommen habe (pag. 263, Z. 229). Schliesslich gab er auf Frage, weshalb er zum Bankomaten gegangen sei, an, weil er Angst gehabt habe und weil er gedacht habe, wenn er ihnen das Geld gebe, dann könne er so schnell wie möglich weg (pag. 264, Z. 255 ff.). Auch der Umstand, dass der Strafkläger an seiner zweiten Einvernahme nicht mehr wusste, wer die Drohung betreffend Beizug der Polizei geäussert hatte, zeigt das Zusammenwirken der beiden Beschuldigten und die Drohkulisse, die sie beide zusammen aufbauten. Auch war es der Be- schuldigte 2, der ein Problem mit dem Strafkläger hatte, deswegen das Treffen aufgegleist und dabei von ihm Geld verlangt hat. Das Abheben des Geldes war al- so in seinem Sinne, auch wenn es dann der Beschuldigte 1 war, der – quasi als Geldeintreiber für den Beschuldigten 2 – mit dem Strafkläger zum Bankomaten ging und das Geld an sich nahm. Dass der Beschuldigte 1 nach Erhalt des Bargel- des direkt wieder zum Beschuldigten 2 ging und diesem mindestens einen Teil des Geldes gab, weist ebenfalls auf eine zusammenwirkende Vorgehensweise hin. Des Weiteren war der Beschuldigte 1 beim vorangehenden Streit mit dem Strafklä- ger sehr aggressiv, mithin in einer erregten Gemütslage. Dass die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen sein soll, nachdem er die Uhr behändigt hatte – er also von einem Moment auf den anderen völlig gleichgültig und uninteressiert ob des weiteren Geschehens war, wie er selbst behauptet – erscheint daher wenig plausi- bel. In Würdigung der gesamten Aussagen und der sich daraus ergebenden Umstände ist nach Auffassung der Kammer erstellt, dass es sich bei diesem letzten Gesche- hen (betreffend Bargeldbezug) nicht um ein vom Beschuldigten 2 losgelöstes Vor- gehen des Beschuldigten 1 handelte. Vielmehr liegt im ganzen Vorfall (vom Anfang bis zum Schluss) schlicht eine rollende Planung zwischen den beiden vor; das eine ergab das andere. Es ist damit von einem gemeinsamen Vorgehen der beiden auszugehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass bezüglich Hervornehmen des Klappmessers durch den Beschuldigten 1 nicht als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte 2 davon wusste. Allerdings handelt es sich dabei ebenso um eine Androhung körper- lichen Übels, wie dies der Beschuldigte 2 kurz davor gerade selbst verbal gemacht hatte («verschutte»), nur einfach mittels einer «Waffe». Es ging den beiden offen- bar darum, eine Drohkulisse aufzubauen und aufrechtzuerhalten, damit der Straf- kläger gefügig wurde und blieb. Auch wusste der Beschuldigte 2, dass der Be- schuldigte 1 ein Klappmesser besitzt (vgl. hierzu die Aussagen an der Berufungs- verhandlung; pag. 899, Z. 12 ff.; pag. 911, Z. 37 ff.). 8.8 Fazit Die Kammer erachtet den ganzen angeklagten Sachverhalt als beweismässig er- stellt. 32 III. Rechtliche Würdigung 9. Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer qualifizierten Nötigung zusammen- gesetztes, zweiaktiges Delikt dar. Der Diebstahl wird dadurch zum Raub, dass entweder zum Zwecke dessen Begehung oder aber zum Zwecke der Sicherung der Beute eine qualifizierte Nötigung begangen wird (Letzteres ist ein sog. räuberi- scher Diebstahl). Der Tatbestand des Raubes schützt primär das Vermögen, dane- ben aber auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonde- ren Ziel dar, d.h. einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 13 f. zu Art. 140 StGB). Diebstahl besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Eine Wegnahme liegt bei Bruch fremden und Begründung neuen, regelmässig – aber nicht notwen- dig – eigenen Gewahrsams vor. Gewahrsam wird definiert als tatsächliche Sach- herrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens. Die Aneignung erfolgt durch den Willen, die Sache dauernd zu enteignen und sich zumindest vorübergehend anzu- eignen, sowie durch die Betätigung dieses Aneignungswillens (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, N 42 zu Art. 140 StGB; N 51 und 62 f. zu Art. 139 StGB). Der Wert des Diebesguts spielt keine Rolle, zumal beim Raub die Bestimmung über die ge- ringfügigen Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB keine Anwendung findet (vgl. auch BGE 124 IV 102 E. 2). Das Gesetz sieht alternativ drei Nötigungsmittel vor: Gewalt gegen eine Person, die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder das Bewirken von Wi- derstandsunfähigkeit. Unter Gewalt gegen eine Person wird die unmittelbare physi- sche Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Dabei ist nicht voraus- gesetzt, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 1.2.1; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 18 ff. zu Art. 140). Bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen, d.h. die an- gedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine er- hebliche sein. Das ergibt sich einerseits aus der Alternativität der Drohung mit der Gewalt, sollte aber auch aus der Mindeststrafe von sechs Monaten bereits klar sein. Ob dies zutrifft, ist nicht einfach zu bestimmen, wird aber anhand eines gene- ralisierenden Massstabes zu entscheiden sein, d.h. die Drohung muss so ausge- staltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, «besonnener Mensch» in derselben Si- tuation beugen würde. Auch dieses Kriterium liefert keine scharfe Abgrenzung. Deutlich dürfte sein, dass die Drohung mit einer Tätlichkeit (z.B. einer Ohrfeige) nicht ausreichen kann. Umgekehrt kann nicht die Drohung mit einer schweren Kör- perverletzung gefordert werden, weil typischerweise die Androhung einer einfachen Körperverletzung wie z.B. das Brechen eines Arms oder das «Zusammenschla- gen» durchaus geeignet ist, einen durchschnittlichen, besonnenen Menschen zum Einlenken zu bewegen. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen; es reicht aus, dass sie als ernst gemeint erscheint. Andererseits muss die Gefahr, die 33 angedroht ist, gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden. Ungenügend wäre etwa die Drohung, man werde das Opfer am Tag danach töten oder man werde es «schon wieder finden», weil hier das Opfer gewissermassen «Bedenkzeit» erhält (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 30 ff. zu Art. 140). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf die Ausü- bung der Nötigungshandlung (Gewalt/Drohung/Bewirken der Widerstandsunfähig- keit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen muss, sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zu- sätzlich ist Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vor- ausgesetzt (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 44 f. zu Art. 140 StGB). Eine eventuelle Bereicherungsabsicht ist ausreichend und die Verfolgung weitergehender Zwecke schliesst Bereicherungsabsicht nicht aus. Absicht darf nicht verwechselt werden mit dem Motiv, dem inneren Antrieb zur Tat (PraKomm StGB-TRECHSEL/CRAMERI, N 11 zu Vor Art. 137). 10. Nötigung (Art. 181 StGB) Mit Blick auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 2 ist auch die Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB zu beleuchten. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willens- betätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 m.w.H.). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aus- sicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 und 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beur- teilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgt. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrück- lich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie be- stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1). Gewaltanwendung besteht in der physischen Einwirkung auf den Körper des Ta- topfers (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 19 zu Art. 181). Für die Annahme tatbe- standsmässiger Gewalt genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Mit der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die betreffenden Nötigungsmittel das Opfer völlig widerstandsunfähig machen. Als andere Beschränkung der Handlungsfreiheit wur- 34 de z.B. die Störung eines Vortrags durch Niederschreien mittels eines Megafons oder die Ausnützung von Verblüffen oder Erschrecken erkannt. Diese Generalklau- sel ist restriktiv auszulegen; das verwendete Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstli- cher Nachteile gilt, d.h. es muss in der Intensität und Wirkung ähnlich sein (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 43 ff. zu Art. 181). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4 und 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3). Beim Tatbestand der Nötigung ist die Rechtswidrigkeit positiv zu begründen. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1 und 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). 11. Mittäterschaft Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tat- bestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung an- genommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsa- men Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; wie bereits betont, genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 135 IV 152 35 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweis). Konkludentes Handeln und Eventual- vorsatz genügen (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; je mit Hinweis). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenom- menen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; je mit Hinweis). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet; d.h. jedem Mittäter wird die gesamte Handlung zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4 und 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6). 12. Subsumtion der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich die Beschuldigten des (in Mittäter- schaft begangenen) Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Rahmen ih- rer Subsumtion nicht an ihr eigenes Beweisergebnis (pag. 580; S. 17 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung) gehalten, sondern bei der rechtlichen Würdigung einige weitere Elemente eingebracht hat. Dieses Vorgehen ist bereits aus systema- tischen Gründen fragwürdig; jene Sachverhaltselemente, die rechtlich von Rele- vanz sind, sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu untersuchen; hierauf ist das so eruierte Beweisergebnis einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. 13. Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ äusserte sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht zum Rechtlichen. Rechtsanwalt D.________ brachte vor, sein Klient habe kein qualifiziertes Nöti- gungsmittel angewandt, um die Uhr des Strafklägers zu erhalten. Somit liege kein Raub vor. Und selbst wenn der Beschuldigte 2 dem Strafkläger im Nachgang be- züglich Beizug der Polizei gedroht haben sollte, liege auch kein räuberischer Dieb- stahl vor, da diese Drohung nicht der Sicherung des Diebesgutes, sondern der Ab- wendung der Strafverfolgung hätte dienen sollen. Auch sei er nicht auf frischer Tat ertappt worden. Bezüglich Bargeld liege keine Mittäterschaft vor. Selbst wenn ein Messer gezeigt worden sei, sei dies nicht vom subjektiven Tatbestand des Be- schuldigten 2 umfasst; solches gehe auch aus der Anklageschrift nicht hervor. Der Beschuldigte 2 habe somit einzig eine versuchte Nötigung (betreffend Beizug der Polizei; der Strafkläger sei ja dann trotzdem zu dieser gegangen) und einen gering- fügigen Diebstahl begangen, wobei mangels Strafantrags nur ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgen könne. Staatsanwältin P.________ wies auf die verschiedenen Einschüchterungselemente hin, denen der Strafkläger ausgesetzt war, und hielt fest, die Beschuldigten hätten ihm in dieser Situation die Uhr abgenommen und ihn gezwungen, am Bancomaten seinen PIN-Code einzugeben. Sie hätten mit Aneignungs- und Bereicherungsab- sicht gehandelt und klar zusammengewirkt; beide hätten wesentliche Tatbeiträge 36 geleistet. Auch hätten beide das Portemonnaie durchsucht. Durch ihr Verhalten hätten sich beide in Mittäterschaft des Raubes schuldig gemacht. 14. Subsumtion der Kammer Unter Ziff. I.A.1. bzw. I.B.1. der Anklageschrift wird ein zusammenhängender Ab- lauf geschildert, in welchem nacheinander zwei Diebstähle (Uhr und Bargeld) pas- siert sein sollen. Auf diese wird nachfolgend einzeln eingegangen – wobei die Ge- samtsituation, d.h. das Rahmengeschehen, in welches beide Diebstähle eingebet- tet waren, bezüglich beiden Diebstählen mitzuberücksichtigen ist. Dass es sich dabei um Diebstähle handelt – der Wegnahme der Armbanduhr bzw. des Bargeldes zur Aneignung – ist offenkundig und braucht nicht näher begründet zu werden. 14.1 Vorgang im Zusammenhang mit der Uhr Bis zur Wegnahme der Uhr sind in der Anklageschrift lediglich folgende Elemente erwähnt, die auf Nötigungselemente hinweisen könnten: - Vorschlag von C.________, zur S.________ (Unternehmen)- Buswendeschlaufe am G.________(Adresse) zu gehen, wobei A.________ E.________ leicht am Ärmel seines T-Shirts packte und zu ihm sagte «So, jetzt chunnsch mit.» - «Weil E.________ Angst hatte, dass etwas passieren könnte.» Weshalb und wovor genau E.________ Angst hatte, geht aus der Anklageschrift nicht hervor (und konnte auch im Beweis[ergänzungs]verfahren nicht geklärt wer- den). Gemäss den Aussagen des Strafklägers (zum gesamten Vorfall) hatte dieser Angst, massiv «verschlagen» zu werden, resp. habe er Todesangst gehabt. Es er- scheint jedoch wahrscheinlich, dass sich diese Angst erst nach entsprechenden Drohungen («wenn er es der Polizei melde, werde ihm etwas Schlimmes passieren resp. dann sei er tot» bzw. er würde «verschuttet», wenn er das Geld nicht bezah- le) dahingehend konkretisiert hat. Diese Drohungen wurden aber gemäss der An- klageschrift sowie dem Beweisergebnis der Kammer erst nach der Wegnahme der Uhr ausgesprochen. Hinzu kommt, dass mit der Androhung, was passieren würde, wenn er es der Polizei melden würde, auch keine gegenwärtige Gefahr in Aussicht gestellt wurde. Die Drohung mit dem «verschutte» erfolgte zudem einzig im Zu- sammenhang mit der Geldherausgabe (und damit zeitlich ebenfalls nach der Weg- nahme der Uhr). Mit anderen Worten kam eine allenfalls nötigende Einwirkung rechtlich gesehen zu spät; die Uhr wechselte den Besitzer ohne Beschränkung der Handlungsfreiheit. Die beiden oben erwähnten, in der Anklageschrift umschriebenen Elemente rei- chen nicht aus, um das Nötigungsmittel «Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben» zu erfüllen. Andere qualifizierte Nötigungsmittel liegen ebenfalls nicht vor. Somit fehlt es bezüglich des Vorgangs mit der Uhr an einer qualifizierten Nöti- gung i.S.v. Art. 140 StGB. Auch eine einfache Nötigung nach Art. 181 StGB geht aus dem (als erstellt erachteten) Sachverhalt gemäss Anklageschrift bis zum Zeit- punkt der Wegnahme der Uhr nicht hervor. Der Vollständigkeit halber kann zudem festgehalten werden, dass auch die zusätzlichen von der Vorinstanz einbezogenen 37 Elemente (aggressives Anschreien; zittern und bleich werden des Strafklägers) nicht ausreichen würden, um eine Nötigungssituation i.S.v. Art. 181 StGB zu be- gründen. Bezüglich der Drohung, es passiere etwas Schlimmes bzw. der Strafkläger sei tot, wenn er sich bei der Polizei melde, könnte man sich noch fragen, ob ein räuberi- scher Diebstahl vorliegt. Allerdings scheitert dies bereits daran, dass damit keine gegenwärtige Gefahr angedroht wurde (vgl. BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 32 zu Art. 140). Ob im Zusammenhang mit dieser Äusserung allenfalls ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgen könnte, wie Rechtsanwalt D.________ dies für den Beschuldigten 2 (als einzigen Schuldspruch) beantragte, kann offengelassen werden, da die Kammer, wie nachfolgend aufgezeigt wird, betreffend Bargeldbezug einen Schuldspruch ausgefällt hat; ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter Nötigung würde gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen. Somit verbliebe im Zusammenhang mit der Uhr noch ein Diebstahl, wobei ein ge- ringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter StGB vorliegt: Die in der Anklage- schrift umschriebene Deliktssumme beträgt ca. CHF 500.00, wobei der Bargeldbe- zug von CHF 250.00 bereits einbezogen ist, sodass von einem ungefähren Wert der Uhr von CHF 250.00 auszugehen ist. Geringfügige Vermögensdelikte sind je- doch nur auf Antrag strafbar; ein entsprechender Strafantrag fehlt. Somit liegt im Zusammenhang mit dem Vorgang der Uhr keine Strafbarkeit der Beschuldigten vor. 14.2 Vorgang im Zusammenhang mit dem Bargeldbezug Mit der Androhung des «Verschuttens» und dem Zeigen des Klappmessers liegt die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben vor. Weiter ist ein Diebstahl (CHF 250.00 in bar) zu bejahen. Dabei waren die Beschuldigten auf die Eingabe des PIN durch den Strafkläger angewiesen, was zunächst für eine Erpres- sung, statt für Raub, sprechen würde (Stichwort Wahlfreiheit). Da der Beschuldig- te 1 den nötigenden Zwang jedoch auch während der sogleich folgenden Vermö- gensverschiebung aufrechterhielt (vgl. auch Video; er stand sehr nahe und offen- sichtlich einschüchternd neben dem bereits verängstigten Strafkläger und wählte selbst den Betrag und nahm das Geld anschliessend direkt an sich), ist gemäss Lehre jedoch von Raub auszugehen (vgl. BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 193 zu Art. 140 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand und die Frage der Mittäterschaft hängen hier zusam- men. Bezüglich Mittäterschaft kann auf die oben (Ziff. 8.7.4.) aufgeführten Elemen- te, welche für eine gemeinsame Tatbegehung bzw. einen gemeinsamen Tatent- schluss sprechen, verwiesen werden. Mit Blick auf die Aussagen des Strafklägers ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten mithilfe der eingesetzten Nöti- gungsmittel (verbale und nonverbale Drohungen) vom Strafkläger Geld erbeuten wollten, dies in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Damit erfüllen sie auch den subjektiven Tatbestand des Raubes. Dies geschah unter rollender Planung und wechselseitiger Ergänzung der Tathandlungen durch die beiden, weshalb das Ver- halten des einen auch dem anderen zuzurechnen ist. 38 In Bezug auf das Messer liegt sodann auch kein Mittäterexzess vor. Bei einem Ex- zess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant bzw. initiiert (beispielsweise Raub anstatt Diebstahl). Ein Mittäter haftet nur, soweit sein Wille reicht. Die Grenze für die sub- jektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt dort, wo ein vom ge- meinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Ex- zess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d; Urteil des Bundesge- richts 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3). Wie ebenfalls bereits ausgeführt, bleibt das sichtbare In-der-Hand-Halten des Messers durch den Beschuldigten 1 im Rahmen einer Androhung eines körperlichen Übels, was der Beschuldigte 2 zuvor selbst verbal gemacht hatte. Zudem wusste der Beschuldigte 2, dass der Beschul- digte 1 ein Klappmesser hat. Das Vorzeigen des Messers ist daher nicht derart ausserhalb des Tatplans, als dass es dem Beschuldigten 2 nicht auch zugerechnet werden könnte. Zusammenfassend ist somit (nebst dem deswegen bereits rechtskräftig schuldig erklärten Beschuldigten 1) auch der Beschuldigte 2 des Raubes schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung 15. Vorbemerkung Thema der oberinstanzlichen Strafzumessung sind die Schuldsprüche wegen Ver- brechen (Raub und Angriff beim Beschuldigten 1; Raub beim Beschuldigten 2). Die Kammer ist dabei, wie bereits erwähnt, aufgrund der durch die Generalstaatsan- waltschaft erhobenen Berufung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die Festsetzung der Übertretungsbussen wurde demgegenüber oberinstanzlich nicht angefochten und diese sind somit in Rechtskraft erwachsen. Für die Schuld- sprüche wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB), Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Abs. 1 BetmG) hat die Vorinstanz beim Beschul- digten 1 eine Busse von CHF 700.00 ausgesprochen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festgesetzt. Für den Schuldspruch we- gen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Abs. 1 BetmG) hat die Vorinstanz beim Beschuldigten 2 eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 ausgesprochen und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festgesetzt. 16. Anwendbares Recht Sämtliche Straftaten fanden nach dem 1. Januar 2018 und damit nach der Revision des Strafzumessungsrechts statt. Aufgrund dessen ist für sämtliche Deliktsbege- hungen diesbezüglich das ab 2018 geltende Recht anwendbar. 39 Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, erfuhren die relevanten Tatbestände keine Ände- rungen. 17. Allgemeine Grundlagen Was die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung betrifft, kann auf die Aus- führungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 589 f.; S. 26 f.) verwie- sen werden. 18. Beschuldigter 1 18.1 Strafart Für den Raub kann nur eine Freiheitsstrafe, für den Angriff hingegen auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Eben dies hat die Vorinstanz – gemäss Antrag der regionalen Staatsanwaltschaft – denn auch getan: Vorinstanzlich beantragte die Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten 1 eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen (pag. 527). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der Berufungsverhandlung hingegen eine unbedingte Freiheitsstrafe von 19 Monaten als Gesamtstrafe. Staatsanwältin P.________ führte hierzu aus, anders als die Vorinstanz erachte sie auch für den Angriff die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als zwingend notwendig. Eine Geldstrafe sei nicht geeignet, den Beschuldigten 1 von weiteren Delikten abzuhal- ten. Er sei dreifach einschlägig vorbestraft, u.a. wegen einfacher Körperverletzung. Hinzu komme, dass der Beschuldigte 1 eine Geldstrafe gar nicht bezahlen könne, wie die Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt über 10 Monaten zeigten. Auch aus spezialpräventiven Gründen sei eine Freiheitsstrafe nötig. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass Geldstrafen beim Beschuldigten 1 nichts nützten. Rechtsanwalt B.________ äusserte sich nicht direkt zur Strafart, beantragte aber für den Angriff eine Geldstrafe. Er hielt zudem mit Blick auf den seitens des Be- schuldigten 1 an der Berufungsverhandlung eingereichten Arbeitsvertrag mit Stel- lenantritt im Februar 2025 fest, dass eine Geldstrafe nicht uneinbringlich sei. Grundsätzlich gilt, dass die Geldstrafe in der Regel der Freiheitsstrafe vorgeht. In- des sind die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Argumente nicht von der Hand zu weisen. Vorliegend könnte beim Beschuldigten 1 eine Geldstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnisse voraussichtlich nicht vollzogen werden, was bereits den verschiedenen, notabene aktuellen Vollzugsaufträgen der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) zu entnehmen ist: eine Vielzahl (evtl. gar sämtliche) der gegen den Beschuldigten 1 ausgesprochenen Geldstrafen, Verbin- dungsbussen und Übertretungsbussen mussten in den letzten Monaten als Ersatz- freiheitsstrafen vollzogen werden. Daran vermag auch der oberinstanzlich einge- reichte Arbeitsvertrag nichts zu ändern. Zunächst ist ungewiss, ob der Beschuldig- te 1 diese Stelle, deren Stellenbeginn erst ein paar Monate nach der Berufungsver- handlung ist, tatsächlich antreten wird. Dies, zumal der Beschuldigte 1 angegeben hat, mit seinem Chef abgemacht zu haben, zunächst eine Suchtklinik zu besuchen; 40 den entsprechenden Aufenthalt hat er jedoch noch nicht organisiert (pag. 906, Z. 14 ff; pag. 908, Z. 29 ff.). Ausserdem verfügt er gemäss aktuellem Betreibungs- registerauszug über zahlreiche Betreibungen, Pfändungen und Verlustscheine (pag. 825 ff.). Hinzu kommt, dass Geldstrafen den Beschuldigten 1 offensichtlich unbeeindruckt lassen und er als unbelehrbar zu bezeichnen ist, was auch sein be- achtlicher Strafregisterauszug zeigt (pag. 845 ff.). Der Beschuldigte 1 ist zudem einschlägig wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft (Strafbefehl der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. September 2021 sowie Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. März 2022, pag. 349 ff.) und hat sich auch nach der zweiwöchigen Untersuchungshaft wegen der vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abhalten lassen (siehe Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 3. Juni 2023, pag. 849). Eine Freiheitsstrafe ist somit auch aus spezialpräventiven Gründen an- gebracht. Zusammenfassend erachtet es die Kammer gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB als geboten und zweckmässig, (auch) für den Angriff eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Damit ist beim Beschuldigten 1 eine Gesamtfreiheitsstrafe auszu- fällen. 18.2 Einsatzstrafe Der Raub bildet das schwerste Delikt, womit für dieses die Einsatzstrafe festzuset- zen ist. Der Strafrahmen hierfür reicht von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. 18.3 Tatkomponenten Raub 18.3.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz ging gestützt auf den geringen Deliktsbetrag von einem leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 6 Monaten aus. Trotz der erkannten Planmässigkeit und des mittäterschaftlichen Vorgehens beurteilte die Vorinstanz aufgrund der untergeordneten Stellung des Beschuldigten 1 die Verwerflichkeit als neutral. Diese für die objektive Tatschwere festgelegte Einsatzstrafe von 6 Monaten er- scheint der Kammer als deutlich zu tief. Unbeachtet bzw. zu wenig gewichtet blieb, dass es sich um zwei Täter handelte und zur Untermauerung der verbalen Drohun- gen zusätzlich ein geschlossenes Klappmesser vorgezeigt wurde. Schon aufgrund dessen, dass sich der Strafkläger zwei Mittätern gegenübersah, kann nicht mehr von der Mindeststrafe ausgegangen werden. Zum Klappmesser ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dieses nicht als «andere gefährliche Waffe» im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB qualifiziert bzw. an- geklagt wurde. Dies zurecht, handelt es sich bei Stichwaffen per se nicht um eine «andere gefährliche Waffe» gemäss Ziff. 2 von Art. 140 StGB (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, N 155 zu Art. 139 i.V.m. N 60 f. zu Art. 140). Wäre von einer gefähr- lichen Waffe i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB auszugehen gewesen, hätte die Mindest- strafe 12 Monaten betragen, was selbst dann gegolten hätte, wenn diese nur mit- geführt, d.h. nicht einmal vorgezeigt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 41 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2). Vorliegend wurde das Klappmesser vom Beschuldigten 1 in dem Sinne verwendet, als er es zur Verstärkung der bereits erfolgten verbalen Drohungen (geschlossen) in die Hand nahm, sodass der Straf- kläger es sehen konnte. Immerhin kam das Messer nicht weiter zum Einsatz, na- mentlich kam es auch nicht zu einer dynamischen Situation, welche hätte eskalie- ren und zu Verletzungen führen können. Die von der Vorinstanz berücksichtigte untergeordnete Stellung des Beschuldig- ten 1 wird nach Ansicht der Kammer sodann dadurch aufgehoben, dass er – ob- wohl er den Strafkläger zuvor gemäss eigenen Angaben nicht gekannt hatte und kein Problem mit diesem hatte – offenbar ohne jegliche Skrupel in die Sache ein- gestiegen und gegen ihn vorgegangen ist. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Tat am helllichten Tag und in An- wesenheit vieler unbeteiligter Personen stattfand, der Strafkläger sich also nicht bei Dunkelheit alleine den Tätern gegenübersah. Erschwerend wirkt sich andererseits aus, dass der Strafkläger offenbar nach wie vor unter den Folgen des Vorfalls leidet. So liess er sich, wie bereits bei der Vor- instanz, von der oberinstanzlichen Verhandlung dispensieren, mit der Begründung, immer noch Angst vor den Beschuldigten zu haben (pag. 488 und pag. 882). Auch hatte er anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2022 auf die Frage, wie es ihm heute gehe, angegeben, er sei einfach noch immer nervös. Er habe auch mit seiner Arbeitgeberin geschaut, dass er ein Auto habe, damit er den Bahnhof F.________(Ortschaft) umgehen könne. Er habe immer noch recht Angst (pag. 267, Z. 372 ff.). Dass die erlittene Tat den Strafkläger offenbar dazu veranlasste, einen wichtigen öffentlichen Ort wie den Bahnhof F.________(Ortschaft) zu mei- den, zeigt ebenfalls die massiven Auswirkungen, die das Verhalten der Beschuldig- ten für den Strafkläger nach sich zog. Das Tatverschulden muss nach dem Gesagten zu einer deutlich höheren Strafe als zur Mindeststrafe von 6 Monaten führen. Angesichts des weiten Strafrahmens bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden jedoch nach wie vor im unte- ren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Mithin ist von einem leichten Tatver- schulden auszugehen. Die Kammer erachtet als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ange- messen. 18.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz. Seine Motive blieben aufgrund seines Bestreitens im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens weitestgehend unbekannt. Vor oberer Instanz gab er an, er habe dem Beschuldigten 2 helfen wol- len, das Geld einzutreiben (pag. 914, Z. 25 f.). Insgesamt ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten. 18.3.3 Fazit Tatkomponenten Raub Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 betreffend Raub angemessen. 42 18.4 Tatkomponenten Angriff 18.4.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz führte hierzu insbesondere Folgendes aus, worauf verwiesen wer- den kann (pag. 593 f.; S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Tatbestand des Angriffs schützt die körperliche Integrität. Der vorliegend zu beurteilende Angriff resultierte darin, dass das Opfer (teilweise auch am Boden liegend) traktiert wurde und sich in ärztli- che Behandlung begeben musste. Am linken Auge von N.________ wurde ein Monokelhämatom und eine Augapfelprellung mit Schwellung des Augapfels diagnostiziert. Gemäss seinen eigenen Aussa- gen erlitt er keine bleibenden Folgen. […] Da unkontrollierte Faustschläge und Tritte gegen den Oberkörper und Halsbereich auch schnell gra- vierendere Folgen haben können, ist es Zufall, dass nichts Schlimmeres passiert ist. Der Angriff dau- erte mit ca. 20 Sekunden zwar nicht lang, jedoch wurde das Opfer überrumpelt und hatte keine Mög- lichkeit, sich irgendwie zu wehren oder wegzulaufen. Zudem geschah der Angriff um 17:34 Uhr inmit- ten des Bahnhofs F.________(Ortschaft) vor vielen Menschen, was auf den Beschuldigten 1 offenbar keine allzu abschreckende Wirkung gehabt hat. Vorliegend gingen zwei Täter zusammen mit Faustschlägen und Fusstritten gegen ein Opfer vor. Durch die Faustschläge gegen den Kopf ging das Opfer zu Boden. Als das Opfer bereits wehrlos am Boden lag, traktierten der Beschuldigte 1 und Q.________ es weiterhin mit Faustschlägen und Fusstritten. Die festgestellten Verletzungen im Bereich der Augen müssen durch die Faust- schläge und nicht die Fusstritte verursacht worden sein, da die Fusstritte gemäss Anklage und dem als rechtserheblich erstellten Sachverhalt gegen den Nacken- und Oberkörperbereich (nicht aber gegen das Gesicht und damit die Augen) gin- gen. Das Ganze geschah zur Feierabendzeit an einem belebten, öffentlichen Ort (Bahn- hof F.________(Ortschaft)). Auch wenn die Situation dadurch für das Opfer womöglich etwas weniger bedrohlich gewesen sein mag, ist auch an die mögli- cherweise verstörende Wirkung auf unbeteiligte Dritte zu denken. Auch zeigt sich darin die besondere Dreistigkeit der hier beteiligten Beschuldigten. Die Kammer erachtet dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten 1 für den Angriff entsprechend eine höhere Strafe angemessen als jene, welche die Vor- instanz ausgesprochen hat, nämlich eine solche von 6 Monaten. 18.4.2 Subjektive Tatschwere Es ist von direktem Vorsatz auszugehen, was neutral zu werten ist. Wie weiter oben ausgeführt, ist sodann nicht von einer eingeschränkten Schuld- fähigkeit zufolge Alkoholisierung auszugehen. Auch liegt im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf der Cousine des Beschuldigten 1 gegenüber dem Opfer kein Fall einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung i.S.v. Art. 48 lit. c StGB vor. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu werten. 43 18.4.3 Fazit Tatkomponenten Angriff Zusammenfassend erachtet die Kammer dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 betreffend den Angriff entsprechend eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemes- sen. 18.5 Asperation Die Freiheitsstrafe von 6 Monaten für den Angriff ist zur Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten für den Raub praxisgemäss mit 2/3, d.h. mit 4 Monaten, zu asperieren. 18.6 Täterkomponenten 18.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte 1 kam im Alter von 11 Jahren vom Kosovo ohne Eltern in die Schweiz; sein Vater ist im Kosovokrieg 1999 gestorben, seine leibliche Mutter habe sich nicht um ihn gekümmert. Der Beschuldigte 1 lebte in der Schweiz bei einer Adoptivfamilie (vgl. pag. 358). Vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sich mit seinen Adoptiveltern zerstritten und wurde von diesen «rausgeschmissen». Er zog hierauf in eine Wohngemeinschaft (vgl. pag. 507, Z. 1 ff. und pag. 903, Z. 11 ff.). Dem Vollzugsauftrag vom 31. Mai 2024 (pag. 736 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 ab dem 28. März 2024 verschiedene Geldstrafen, Verbindungsbus- sen und Übertretungsbussen als Ersatzfreiheitsstrafen vollziehen musste; insge- samt 273 Tage. Ab dem 12. April 2024 befand er sich hierfür in der Justizvollzugs- anstalt X.________. Nach einer Flucht ab Urlaub vom 15.-20. Juni 2024 kam er zunächst ins Regionalgefängnis Y.________ (pag. 754). Per 23. Juli 2024 wurde er sodann in die geschlossene Wohngruppe der Justizvollzugsanstalt X.________ verlegt (pag. 758). Aufgrund des Eingangs neuer Urteile erhöhte sich das abzusit- zende Strafmass mehrmals, bis auf 283 Tage (vgl. pag. 750; pag. 766; pag. 776 und pag. 780). Die BVD entliessen den Beschuldigten 1 nach einer Teilzahlung von CHF 1'140.00 (für 38 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) mit Verfügung vom 13. September 2024 per 12. September 2024 bedingt aus dem Vollzug (pag. 783 und pag. 790 ff.), dies bei einem Strafrest von 82 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr. Zudem wurde ihm die Weisung auferlegt, die mit der Bewährungshilfe getroffenen Verein- barungen und Termine einzuhalten. Er wohnt seither bei seiner Freundin, mit wel- cher er seit einem Jahr zusammen sei. Diese sei 29 Jahre alt und beziehe auf- grund ihres Rückens Leistungen der Invalidenversicherung (pag. 902, Z. 35 und pag. 906, Z. 1 ff.). Am 1. August 2015 hatte der Beschuldigte 1 eine Lehre als Strassenbaupraktiker EBA begonnen; ob er diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, ist nicht be- kannt (pag. 359). Er war jedenfalls als Strassenbauer tätig, wechselte danach je- doch den Job. Einen Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er nach 3-4 Monaten Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle als Maler und Gipser erhalten (vgl. pag. 359 und pag. 506 Z. 23 ff.). Am Tag vor der oberinstanzlichen Hauptver- handlung hat er erneut einen neuen Arbeitsvertrag als Hilfsarbeiter (malen, gipsen etc.) unterzeichnet; mit Arbeitsbeginn im Februar 2025 (vgl. pag. 935 f. und pag. 902, Z. 23 ff.). Der Beschuldigte 1 führte an der Berufungsverhandlung aus, er 44 plane in der Zwischenzeit einen Entzug; aufgegleist sei dies noch nicht, lediglich mit seiner Bewährungshelferin und seinem künftigen Chef abgesprochen. Er kon- sumiere Haschisch und Xanax sowie Schlaftabletten (pag. 906, Z. 14 ff.). Bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte 1 einen Droge- nentzug gemacht (vgl. pag. 525 und pag. 507, Z. 21 ff.). All diese Umstände sind neutral zu werten. Dem Strafregisterauszug sind vier Urteile zu entnehmen, dies einerseits der Straf- befehl vom 10. September 2021, mit welchem der Beschuldigte 1 wegen einfacher Körperverletzung und Drogenkonsums zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Ta- gessätzen zu CHF 100.00 sowie einer Übertretungsbusse von CHF 1'600.00 verur- teilt wurde. Andererseits wurde er mit Strafbefehl vom 24. März 2022 wegen einer Vielzahl von Delikten – darunter Diebstahl, einfache Körperverletzung und Wider- handlung gegen das Waffengesetz – zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Ta- gessätzen zu CHF 110.00 sowie einer Übertretungsbusse von CHF 4'500.00 verur- teilt. Im Weiteren liegen die Strafbefehle vom 3. Juni 2023 und vom 21. September 2023 vor, mit welchen er u.a. wegen Vermögensdelikten und eines Körperverlet- zungsdeliktes zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 bzw. einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 verurteilt wurde (pag. 845 ff.). Zu erwähnen ist weiter, dass offenbar ein neues Strafverfahren gegen den Be- schuldigten 1 beim Regionalgericht Oberland wegen Diebstahls (Einbruchdiebstahl in ein Fahrzeug) hängig ist. Dieses Strafverfahren wurde am 9. April 2024 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland eröffnet (pag. 708 bzw. pag. 845). Die hier zu beurteilenden Vorfälle vom April bzw. Juni 2022 liegen zeitlich gesehen mitten in den Tatzeiträumen der oben erwähnten Urteile. Als eigentliche Vorstrafen sind damit lediglich die beiden ersten Urteile zu qualifizieren. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Körperverletzungsdelikten zweifach sowie wegen eines Vermögensdelikts einfach vorbestraft. Die Delikte ähneln sich teils (vgl. die Sachverhalte gemäss den Strafbefehlen vom 10. September 2021 [pag. 349] und vom 24. März 2022 [pag. 352]) und wurden innert einer relativ kurz- en Kadenz begangen. Dies ist straferhöhend, konkret im Umfang von 2 Monaten, zu berücksichtigen. 18.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten 1 im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden. Der Beschuldigte 1 hat die Tat im erstinstanzlichen Verfahren stets bestrit- ten, was sein gutes Recht ist. An der Berufungsverhandlung gab er die ihm ge- machten Vorwürfe zwar grundsätzlich zu, machte in der Folge jedoch erneut wider- sprüchliche und die Schuld von sich weisende Ausführungen (pag. 909 ff.). Ein Ge- ständnisrabatt kann ihm somit nicht gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Ein- sicht sind ebenfalls nicht feststellbar. Vielmehr legt der Beschuldigte 1 eine ausge- prägte Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit an den Tag. Dies zeigen einerseits die während laufendem Strafverfahren begangenen, teils einschlägigen Taten (siehe Ziff. 18.6.1 hiervor). Weiter ist der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit dem letz- 45 ten aktenkundigen Vorfall (Einbruchdiebstahl in ein Fahrzeug) weder an der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen (pag. 904, Z. 10 ff.). Auch der vorliegenden Berufungsverhandlung blieb er zunächst fern, obwohl er tags zuvor noch mit seinem Verteidiger Kontakt gehabt hatte; er musste polizeilich vorgeführt werden (pag. 890; pag. 892; pag. 901; pag. 902, Z. 13 ff. und pag. 908, Z. 6 ff.). Bereits der Leumundsbericht hatte auf- grund der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten 1 trotz zahlreicher Telefonanru- fe der Polizei und eines nicht wahrgenommenen vereinbarten Termins nicht erstellt werden können (pag. 886). Die teils einschlägige Delinquenz während hängigem Verfahren ist straferhöhend im Umfang von 2 Monaten zu werten. 18.6.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend klarerweise nicht ge- geben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 neutral zu werten ist. 18.6.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich demnach im Umfang von insgesamt 4 Monaten straferhöhend aus. 18.7 Konkretes Strafmass und Anrechnung der Polizei- sowie Untersuchungshaft Insgesamt erachtet die Kammer nach dem soeben Ausgeführten eine Freiheitsstra- fe von 20 Monaten als angemessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 591 f.; S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sind die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 22 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Dazu zählt insbesondere auch die Polizeihaft vom 13. Mai 2022: Der Beschuldigte 1 wurde dabei um 7:15 Uhr vorläu- fig festgenommen; die Einvernahme dauerte von 8:30 Uhr bis 9:04 Uhr; die Entlas- sung erfolgte um 11:15 Uhr. Abzüglich der Einvernahmezeit betrug die Polizeihaft somit knapp 3½ Stunden. Die vorläufige Festnahme ist bei der Bemessung der Sanktion nach Art. 51 StGB anzurechnen, sofern der Beschuldigte länger als drei Stunden in seiner Freiheit eingeschränkt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4). Bei der Be- rechnung dieser Dauer ist die für eine formelle Einvernahme verwendete Zeit nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während der sich der Betroffene den Behörden zur Verfügung halten muss (BGE 143 IV 339 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). 18.8 Strafvollzug 18.8.1 Allgemeines Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- 46 wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbre- chen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Frei- heitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausge- sprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Ge- samtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teil- bedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst unge- wisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleich- zeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose er- laubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; siehe zum ge- samten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubezie- hen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund so- wie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewich- ten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Bei der Prü- fung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 137; 144 IV 277 E. 3.1.1; siehe zum gesam- ten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2). 18.8.2 In concreto Der Beschuldigte 1 hat zwei eigentliche Vorstrafen und zusätzlich zwei weitere Ur- teile, die ein strafbares Verhalten in der Zeit von Mai 2021 bis im Sommer 2023 be- 47 legen. Er liess sich denn auch nicht von der Untersuchungshaft (15. Juni 2022 bis 5. Juli 2022) vom weiteren straffälligen Verhalten abhalten. Auch beging er die hier zu beurteilenden Delikte während der Probezeit von zwei mit Strafbefehl ausge- sprochenen Geldstrafen, wobei der zweite Strafbefehl erst im März 2022 erging, al- so kurz vor dem weiteren, hier zu beurteilenden deliktischen Verhalten. Es hat sich demnach gezeigt, dass weder die in der Vergangenheit bedingt ausge- sprochenen Geldstrafen noch die ausgestandene Untersuchungshaft von gut zwei Wochen den Beschuldigten 1 davon abschrecken konnten, weiter (einschlägig) zu delinquieren. Auch wenn er mit dem Absitzen von Ersatzfreiheitsstrafen nun eine längere Zeit im Strafvollzug war, konnte diese offenbar keine abschreckende Wir- kung auf den Beschuldigten 1 entfalten. Dies zeigt bereits sein Verhalten im Zu- sammenhang mit dem Leumundsbericht und der Berufungsverhandlung. Während des ersten Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt X.________ vom 12. April 2024 bis 19. Juni 2024 musste er aufgrund von Verstössen gegen die Hausordnung (Schlägereien, Drogen) viermal diszipliniert werden, was auf Aggressivität und Im- pulsivität hinweist (pag. 774 und pag. 904 f.). Nun hat er zwar eine Arbeitsstelle in Aussicht, sollte bis dahin jedoch noch einen Entzug machen, den er aber noch nicht aufgegleist hat. Auch hat er hohe Schulden und lebt momentan von seiner Freundin (pag. 825 ff. und pag. 903, Z. 8 f.). Beide verfügen zurzeit über keine Ar- beitsstelle und seine Freundin ist offenbar auch psychisch labil, sodass es kurz vor der Hauptverhandlung zu einem Polizeieinsatz bei den beiden kam (pag. 886 und pag. 907, Z. 26 ff.). Auch lassen seine Aussagen jegliche Verantwortungsüber- nahme für seine Taten sowie Selbstreflektion vermissen. Der Beschuldigte 1 verfügt somit auch rund zweieinhalb Jahre nach den vorliegend zu beurteilenden Taten über keine gefestigte Tagesstruktur. Diese unklaren per- sönlichen Verhältnisse trüben seine Legalprognose zusätzlich. Gestützt auf die (einschlägigen) Vorstrafen, die zusätzlich erfolgten Verurteilungen sowie die nahezu unveränderte Lebenssituation des Beschuldigten 1 ist nach An- sicht der Kammer davon auszugehen, dass selbst ein teilbedingter Strafvollzug nicht ausreicht, um den Beschuldigten 1 von der Begehung weiterer Straftaten ab- zuschrecken. Angesichts der Gesamtumstände ist dem Beschuldigten 1 demnach eine Schlecht- prognose zu stellen, womit sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Strafvoll- zug ausser Betracht fallen. Die Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist folglich zu vollziehen. 18.9 Widerrufe Für die theoretischen Grundlagen zum Widerruf kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 595 f., S. 32 f. der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 wurde am 10. September 2021 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (pag. 349). Im Weiteren wurde er am 24. März 2022 zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 48 130 Tagessätzen zu CHF 110.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (pag. 352 f.). Mit Strafbefehl vom 21. September 2023 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wurden die beiden bedingten Geldstrafen widerrufen und eine Gesamt- geldstrafe ausgesprochen (vgl. pag. 846 und pag. 849). Folglich hat die Kammer nicht mehr über die Frage des Widerrufs dieser bedingt ausgesprochenen Geldstrafen zu befinden. 19. Beschuldigter 2 Beim Beschuldigten 2 ist oberinstanzlich die Strafe für den Raub neu zu beurteilen. Nach Art. 140 Ziff. 1 StGB kann hierfür einzig eine Freiheitsstrafe ausgefällt wer- den. 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektives Tatverschulden Hier kann grundsätzlich auf das beim Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen wer- den. Die Vorinstanz hob zusätzlich die vom Beschuldigten 2 an den Tag gelegte Plan- mässigkeit hervor: das Locken des Strafklägers nach F.________(Ortschaft) unter dem Vorwand, Geld zurückzahlen zu wollen, das Führen des Strafklägers an einen abseits gelegenen Ort, das Demonstrieren der Macht. Ebenfalls wurde dessen Stellung als treibende Kraft im Verhältnis zum Beschuldigten 1 verschuldenser- höhend gewürdigt. Dem ist zwar zuzustimmen, doch war es anschliessend der Be- schuldigte 1, der den Bargeldbezug mit Vorzeigen des Klappmessers, Begleiten des Strafklärgers zum Bankomaten und Wegnahme des Bargelds ab dem Banko- maten durchführte. Insgesamt erscheint der Kammer das Verschulden der beiden Beschuldigten daher in etwa gleichwertig. Die Kammer erachtet somit auch beim Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen. 19.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu werten ist. Dass der Beschuldigte 2 primär aus Rache gehandelt habe, wie die Generalstaatsan- waltschaft dies ausführte, erachtet die Kammer nicht als erstellt. 19.1.3 Fazit Tatkomponenten Zusammenfassend erachtet die Kammer dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 entsprechend eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. 19.2 Täterkomponenten 19.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte 2 ist bei seiner Mutter aufgewachsen und hat die obligatorische Schule in Z.________ (Ortschaft) und in AA.________ (Ortschaft) bis zur achten Klasse besucht. Anschliessend folgten Aufenthalte in diversen sozialen Einrichtun- gen. Sowohl seine erste Lehre als Metallbauer als auch die zweite Lehre als Mau- 49 rer hat er abgebrochen und lebt seither von der Sozialhilfe. An der Berufungsver- handlung gab er an, dass er ab August gerne seine Maurerlehre fortsetzen (2. Lehrjahr) bzw. neu beginnen (1. Lehrjahr) würde. Im Zeitpunkt der Berufungsver- handlung wohnte er alleine in einer Wohnung, wobei er aufgrund eines Schimmel- problems vorübergehend wieder bei seiner Familie übernachtete. Es liefen zudem – angestossen von der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin – Abklärungen betref- fend betreutes Wohnen bei der Institution AB.________. Er erhoffte sich hiervon auch Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt. Aus seinem Betrei- bungsregisterauszug gehen diverse Betreibungen und Verlustscheine hervor. Hier- zu erklärte er an der Berufungsverhandlung, er mache sich sehr viele Gedanken zu diesen Schulden und schaue, dass es nicht noch mehr würden. Er habe schon einmal bei einem persönlichen Coach eine Auflistung gemacht; das habe ihm nicht geholfen. Er könne sich aber eine Schuldenberatung vorstellen. Er wolle sein Le- ben in den Griff bekommen. Er habe auch einen Therapeuten gesucht, bei wel- chem er im Dezember 2024 einen ersten Termin habe. Auch von vielen Leuten aus seinem Freundeskreis habe er sich abgewandt. Er habe schon sehr lange ein Dro- genproblem; bis vor ca. 2 Jahren habe er Kokain konsumiert, davon sei er wieder weggekommen. Er kiffe auch schon sehr lange und wolle damit aufhören (pag. 205 f., pag. 511 ff., pag. 830 f. und pag. 893 ff.). Der Beschuldigte 2 ist jugendstrafrechtlich mehrfach aufgefallen und vorbestraft. Die Delinquenz begann bereits im Alter von 11 Jahren. Jugendanwaltschaftlich wurde von 2015 bis 2018 eine ambulante Behandlung sowie von 2015 bis 2021 ei- ne persönliche Betreuung angeordnet. Zwei der Vorstrafen sind einschlägig: Ein Diebstahl von geringem Vermögenswert, begangen am 15. September 2017, sowie eine Drohung, begangen am 27. Februar 2019 (pag. 367 f.). Da diese nun bereits mehrere Jahre zurückliegen und zudem in die Zeit als Jugendlicher fallen, werden sie vorliegend nicht straferhöhend berücksichtigt. Insgesamt wertet die Kammer das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 als neutral. 19.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Dem aktuellen Strafregisterauszug ist eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. Juli 2023 wegen Diebstahls, begangen am 21. Juli 2022, zu ent- nehmen. Dabei wurde der Beschuldigte 2 zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verurteilt. Es handelt sich um ein Delikt, das kurz nach dem hier zu beurteilenden Raub erfolgte. Weiter wurde der Beschuldigte 2 mit Urteil vom 8. November 2024 wegen Raubes und Widerhandlungen gegen das BetmG im abgekürzten Verfahren zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie ei- ner Verbindungsbusse von CHF 900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) und einer Übertretungsbusse verurteilt. Diesen Raub hatte er nur gerade zwei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegend zu beurteilenden Verfahren begangen. 50 Die Delinquenz während laufendem Strafverfahren ist im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Auch beim Beschuldigten 2 konnte kein Leumundsbericht erstellt werden, da er weder an seinem Domizil angetroffen noch telefonisch erreicht werden konnte. Seine Mutter konnte zwar kontaktiert werden; diese anerbot, ihren Sohn am 7. No- vember 2024 auf die Polizeiwache AC.________ (Ortschaft) vorbeizubringen, was jedoch offenbar nicht klappte (vgl. pag. 840 f.). Ansonsten hat sich der Beschuldig- te 2 im Strafverfahren korrekt verhalten. 19.2.3 Strafempfindlichkeit Hierzu kann auf das oben beim Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen werden (oben, Ziff. II.18.6.3). Es ist auch beim Beschuldigten 2 keine besondere Strafemp- findlichkeit ersichtlich. 19.2.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich demnach im Umfang von 2 Monaten strafer- höhend aus, sodass eine Strafe von 14 Monaten als Zwischenfazit resultiert. 19.3 Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. November 2024 des Regionalgerichts Bern- Mittelland Gestützt auf den edierten Auszug der Akten PEN 24 336 ist zur diesbezüglich mit (rechtskräftigem) Urteil vom 8. November 2024 ausgesprochenen bedingten Frei- heitsstrafe von 15 Monaten eine Zusatzstrafe auszufällen. Da es sich dort um einen Raub mit Machete in einer Tankstelle mit einem Delikts- betrag von rund CHF 1'600.00 handelt, ist von jener Strafe als Einsatzstrafe aus- gehen. Die vorliegend festgesetzte Strafe von 14 Monaten ist zu 2/3, ausmachend 9 Monate, zu asperieren, was eine Gesamtstrafe von 24 Monaten ergibt. Abzüglich der Grundstrafe von 15 Monaten verbleibt somit eine Zusatzstrafe von 9 Monaten. 19.4 Konkretes Strafmass und Anrechnung der Polizeihaft Zusammenfassend ist der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. November 2024, zu verurteilen. Die Polizeihaft vom 15. Juni 2022 ist nicht an die Strafe anzurechnen: Sie dauerte von 5:55 Uhr bis zur Einvernahme um 8:40, welche bis 12:40 Uhr dauerte. 5 Minu- ten später wurde er aus der Polizeihaft entlassen (pag. 65 f.). Damit befand er sich weniger als 3 Stunden in Polizeihaft. 19.5 Strafvollzug 19.5.1 Allgemeines Betreffend die allgemeinen Grundlagen zum bedingten, teilbedingten und unbe- dingten Strafvollzug kann auf das bereits hierzu Ausgeführte verwiesen werden (oben, Ziff. II.18.8.1). 51 19.5.2 In concreto Der Beschuldigte verfügt über keine eigentlichen Vorstrafen als Erwachsener. Nichtsdestotrotz ist zu beachten, dass er innerhalb eines Jahres (Juni 2022, Mai 2023) – und trotz laufendem Strafverfahren – zwei Raubüberfälle sowie einen ein- fachen Diebstahl begangen hat. Auch sein jugendstrafrechtliches In-Erscheinung- Treten ist mitzuberücksichtigen. Sodann ist die zukünftige Entwicklung beim Be- schuldigten 2 unsicher; die Anmeldung bei AB.________ fürs betreute Wohnen läuft zwar offenbar, ist aber noch nicht fix. Auch eine Lehrstelle hat der Beschuldig- te 2 noch nicht. Die Lehrabbrüche und der strafrechtliche Leumund dürften hier nicht gerade hilfreich sein; andererseits besteht im Maurerberuf ein Nachwuchsbe- darf. Weiter ist der Cannabiskonsum beim Beschuldigten 2 offenbar nach wie vor ein Problem, bei welchem er noch keine konkreten Pläne hat, wie er dieses anzu- gehen gedenkt. Immerhin war für die Kammer beim Beschuldigten 2 eine etwas grössere Motivation spür- und sichtbar, sein Leben zu ändern, als dies beim Be- schuldigten 1 der Fall war. Es bleibt zu hoffen, dass der Beschuldigte 2 seinen Ein- sichten nun Taten folgen lässt und die hierfür benötigte Hilfe in Anspruch nimmt. Insgesamt bestehen einige Bedenken bezüglich der Legalprognose des Beschul- digten 2. Dieser hat bislang – abgesehen von Bussen – stets bedingte Strafen er- halten. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint aus all diesen Gründen ein teil- bedingter Vollzug angebracht; dies auch, um dem Beschuldigten 2 den Ernst der Lage sowie den Umstand, dass sein Verhalten Konsequenzen hat, vor Augen zu führen. Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB sind mindestens 6 Monate zu vollziehen. Da- bei kann es bleiben. Für die verbleibende Teilstrafe von 3 Monaten (wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei um eine Zusatzstrafe handelt; die verblei- bende bedingte Gesamtstrafe beträgt 18 Monate) kann der Vollzug aufgeschoben werden. Die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB kann bei der vorliegenden Aus- gangslage nicht auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt werden; angemessen erscheint eine Probezeit von 3 Jahren. Ausserdem wird zur Unterstützung des Be- schuldigten 2 bei der Aufgleisung seiner Zukunft für die Dauer der Probezeit Be- währungshilfe angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 2 StGB). V. Landesverweisung Beschuldigter 1 20. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 600 ff.; S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 21. Prüfung in concreto 21.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als kosovarischer Staatsangehöriger ist der Beschuldigte 1 Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wird vorliegend wegen Raubes und Angriffs und damit wegen zweier Katalogstraftaten (Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB) schuldig gespro- chen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob 52 aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus, worauf verwiesen werden kann (pag. 603; S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte 1 mit Jahrgang 1998 ist im Alter von 11 Jahren ohne Eltern in die Schweiz einge- reist und kam fortan bei Adoptiveltern unter. […] Somit hatte der Beschuldigte 1 ab der 5. Klasse in der Schweiz eine neue Sprache zu erlernen und sich in prägenden Jahren seiner persönlichen Ent- wicklung ohne (leibliche) Eltern oder sonstige Verwandte in einem ihm damals fremden Land zurecht- zufinden. […] Der Beschuldigte 1 spricht Schweizerdeutsch und ist in Besitz eines Aufenthaltsauswei- ses B. Ergänzend ist gestützt auf den Bericht des Migrationsdienstes der Stadt F.________(Ortschaft) vom 2. Oktober 2024 festzuhalten, dass das letzte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 20. Februar 2023 mit Schreiben vom 12. September 2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert wurde (pag. 802). 21.2.2 Familienverhältnisse Wie bereits erwähnt, starb der leibliche Vater des Beschuldigten 1 1999 im Kosovo- Krieg und seine Mutter hatte sich nicht um ihn gekümmert. Gemäss Bericht der Stadt F.________(Ortschaft) vom 17. August 2022 wurde der Beschuldigte am 29. Juni 2012 rechtskräftig von seinen Pflegeeltern adoptiert, weshalb dieser anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen des Fami- liennachzugs nach Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. De- zember 2005 (AIG; SR 142.20) erhielt (pag. 358). Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte 1 seit seinem «Rausschmiss» keinen Kontakt mehr mit seinen Adoptiveltern. Dies entspricht denn auch den telefonischen Angaben des Adoptivvaters vom 28. März 2024 dem Migrationsdienst der Stadt F.________(Ortschaft) gegenüber, der an- gab, schon lange nichts mehr von seinem Sohn gehört zu haben (pag. 801). Weiter gab der Beschuldigte an, seine Halbschwester manchmal zu sehen, ungefähr ein- mal pro Monat. Sie sei 18-jährig und sie würden sich jeweils auf einen Kaffee tref- fen (pag. 903 f.). Der Beschuldigte 1 ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er ist nach eigenen Angaben seit einem Jahr in einer Partnerschaft, wobei er davon mehrere Monate im Strafvollzug war. Aktuell wohnt er bei seiner Freundin. 21.2.3 Wirtschaftliche und soziale Integration Der Beschuldigte 1 hat in der Schweiz ab der 5. Klasse die Schule besucht. Ob er die 2015 begonnene Lehre als Strassenbaupraktiker EBA erfolgreich abgeschlos- sen hat, ist nicht bekannt. Er war jedenfalls als Strassenbauer tätig, wechselte da- nach jedoch den Job (Maler/Gipser, soweit ersichtlich ohne entsprechende Lehre). Ab Ende März 2024 verbrachte der Beschuldigte 1 mehrere Monate in Haft, um all 53 die Geldstrafen, Verbindungsbussen und Übertretungsbussen abzusitzen, die er of- fenbar nicht bezahlen konnte. An der Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 reichte er einen am Vortag unterschriebenen Arbeitsvertrag als Hilfsarbeiter ab Februar 2024 (recte: 2025) ein. Bis dahin wollte er einen Entzug machen und al- lenfalls Temporärjobs suchen; seine Freundin unterstütze ihn in dieser Zeit finanzi- ell. Dem aktuellen Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten 1 sind nicht getilg- te Verlustscheine in der Höhe von CHF 18'632.90 sowie zahlreiche Betreibungen und laufende Pfändungen zu entnehmen (pag. 825 ff.). Zur sozialen Integration ist sehr wenig bekannt. Anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärte er, alle Kollegen hier in der Schweiz zu haben (pag. 905, Z. 20). Die wirtschaftliche und soziale Integration kann bei dieser Ausgangslage nicht als besonders gelungen bezeichnet werden. 21.2.4 Gesundheitszustand An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juni 2023 gab der Beschuldig- te 1 an, sein Gesundheitszustand sei gut (pag. 507, Z. 8). Er hatte im September 2022 im Psychiatriezentrum AA.________(Ortschaft) einen Drogenentzug gemacht (pag. 507, Z. 21 ff. und pag. 525). Auch der Führungsbericht der Justizvollzugsan- stalt X.________ vom 13. August 2024 attestiert dem Beschuldigten 1 einen guten Gesundheitszustand (pag. 773). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, mit Drogen und Alkohol «noch etwas ein Problem» zu haben und eine Entzugskli- nik besuchen zu wollen. Auch nimmt er offenbar seit seinem Gefängnisaufenthalt Xanax und Schlaftabletten (pag. 906). Unter anderem im Zusammenhang mit die- sen Medikamenten sei er auf der Suche nach einem Psychiater (pag. 906, Z. 35 ff.; pag. 907, Z. 15 ff.). Aus gesundheitlicher Sicht sind somit keine Umstände ersichtlich, die zwingend dafür sprechen würden, dass der Beschuldigte 1 auf das schweizerische Gesund- heitssystem angewiesen wäre. 21.2.5 Respektierung der Rechtsordnung Die Vorinstanz berücksichtigte folgende Umstände (pag. 603 f.; S. 40 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte 1 hat diverse Vorstrafen (pag. 347 ff): Am 10.09.2021 wurde er von der Staatsan- waltschaft Oberland wegen einfacher Körperverletzung und Übertretung nach Art. 19a BetmG zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt und eine Busse von CHF 1600.00 ausgesprochen. Am 24.03.2022 wurde der Beschuldig- te 1 ebenfalls von Staatsanwaltschaft Oberland wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahl, Über- tretung nach Art. 19a BetmG, Vergehen gegen das Waffengesetz, Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen, mehrfacher Übertretungen des PBG, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG) und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 110.00 verurteilt. Zudem wurde eine Probezeit von 4 Jahren angesetzt und eine Busse von CHF 4500.00 ausgesprochen. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte 1 unterdessen noch weitere Einträge im Strafregister hat, namentlich das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Ober- land vom 3. Juni 2023 wegen einfacher Körperverletzung, geringfügigen Diebstahls 54 und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, wofür er zu einer un- bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 80.00 und einer Übertretungs- busse von CHF 400.00 verurteilt wurde. Im Weiteren liegt das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2023 u.a. wegen Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz vor, wobei die zwei bedingten Geldstrafen vom 10. September 2021 und vom 24. März 2022 widerrufen und er zu einer Ge- samtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt wurde. Schliesslich ist auch an dieser Stelle das beim Regionalgericht Oberland hängige Strafverfahren wegen Diebstahls zu erwähnen. Weiter ist den Erwägungen der BVD bezüglich bedingte Entlassung vom 30. Au- gust 2024 zu entnehmen, dass der Beschuldigte während des ersten Aufenthalts in der offenen Abteilung der Justizvollzugsanstalt X.________ vom 12. April 2024 bis am 19. Juni 2024 aufgrund von Verstössen gegen die Hausordnung vier Mal habe diszipliniert werden müssen. In der geschlossenen Abteilung sei es ebenfalls ein- mal zu einem disziplinarischen Vorfall gekommen. Zudem ist er, wie bereits er- wähnt, einmal ab Urlaub für ein paar Tage geflohen (pag. 772 ff.). Insgesamt erscheint es dem Beschuldigten schwer zu fallen, sich an die geltenden Vorschriften und Regeln zu halten und er liess sich in der Vergangenheit auch durch nichts davon abhalten, zu tun und zu lassen, wie es ihm beliebte. Es er- scheint daher äusserst fraglich, ob er sich zukünftig rechts- und regelkonform ver- halten wird, zumal seine Lebensverhältnisse nach wie vor nicht als stabil zu be- zeichnen sind. 21.2.6 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland Die Vorinstanz würdigte dieses Kriterium wie folgt (pag. 604 f.; S. 41 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund seiner (frühen) Kindheit im Kosovo spricht der Beschuldigte 1 Albanisch. Insofern wäre sei- ne Wiedereingliederung in den Kosovo sprachlich ohne weiteres möglich. Allerdings hat der Beschul- digte 1 keine sozialen Beziehungen im Kosovo. Aus obengenannten Gründen hat der Beschuldigte 1 keinen Kontakt zu seinen leiblichen Eltern und auf weitere verwandtschaftliche Beziehungen im Koso- vo gibt es keine Hinweise. Gemäss seinen eigenen Angaben sei der Beschuldigte 1 das letzte Mal im Jahre 2019 im Kosovo gewesen. Er wisse im Falle eines Landesverweises nicht, wohin er im Kosovo gehen solle. Er habe dort keine Familie mehr, keine Wohnung und sonst auch nichts. Daher sei es für ihn schlimm, wenn er in den Kosovo gehen müsse (pag. 191, Z. 329; pag. 201, Z. 288 ff.). […] Der Beschuldigte 1 lebt seit dem Alter von 11 Jahren nicht mehr im Kosovo und hat dort auch keine Familie mehr. Auch wenn der Beschuldigte 1 Albanisch spricht, erachtet das Gericht daher eine «Re- sozialisierung» im Kosovo nicht als möglich. Wenn gegenüber dem Beschuldigten 1 eine Landesver- weisung ausgesprochen würde, würde es sich für ihn vielmehr um eine «Neueingliederung» handeln. Insbesondere würde dies den Beschuldigten 1 zum zweiten Mal nach der Adoption im Alter von 11 Jahren in eine Situation bringen, in welcher er abrupt aus seinem sozialen und vertrauten Umfeld herausgerissen würde. Wiederum müsste er ohne ihm nahestehenden Personen einen Integrations- prozess durchlaufen. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschul- digte 1 an der Berufungsverhandlung angab, seine im Kosovo lebende Grossmut- ter sei vor einer Woche gestorben. Er sei zuletzt vor 4 Jahren im Kosovo gewesen, 55 um seine Grossmutter zu besuchen (pag. 905, Z. 21 ff.). Auch seine im Kosovo le- bende Tante sei gestorben. Diese habe einen Mann und Kinder (pag. 908, Z. 36 ff.); d.h. ein dem Beschuldigten 1 bekannter Onkel und Cousins/Cousinen le- ben offenbar noch dort, womit eine gewisse familiäre Bindung im Kosovo noch vor- handen ist, auf die er gegebenenfalls zurückgreifen könnte. Grundsätzlich sollte es dem Beschuldigten 1 zudem möglich sein, im Kosovo als Arbeitserwerb einer handwerklichen Tätigkeit nachzugehen, so wie er dies auch schon in der Schweiz tat. 21.2.7 Gesamtwürdigung Der Beschuldigte kam im Februar 2010, d.h. im Alter von 11 Jahren, in die Schweiz, wo er nun seit 14,5 Jahren lebt, mithin länger, als er im Kosovo war. Ei- nen Teil der obligatorischen Schule verbrachte er hier, und er erlernte auch die hie- sige Sprache. Auch die prägenden Jugendjahre und die Adoleszenz verbrachte er hier. Es stellt sich die Frage, ob er als in der Schweiz aufgewachsen i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB gilt. Das Bundesgericht führte hierzu im Leitentscheid BGE 146 IV 105 Folgendes aus (E. 3.4.3 f.): Das Bundesgericht hat sich bisher nicht näher mit der Auslegung dieser Bestimmung befasst. Insbe- sondere ist unklar, wann eine Person als in der Schweiz aufgewachsen gilt und in welchem Rahmen diesem Umstand bei der Beurteilung konkret Rechnung zu tragen ist. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich dazu ebensowenig entnehmen wie der bundesrätlichen Botschaft. In der Lehre wird dazu ausge- führt, als in der Schweiz aufgewachsen gelte, wer die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht habe (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswir- kungen der Landesverweisung, Plädoyer 2016 5 S. 101; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 124 zu Art. 66a StGB; BRUN/FABBRI, Die Landesverweisung - neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 4/2017 S. 245). In Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem Auf- wachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101). Weitere Autoren vertreten un- ter Verweis auf Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) die Auffassung, eine Person gelte als in der Schweiz aufgewachsen, wenn sie vor ihrem 18. Geburtstag fünf Jahre in der Schweiz gelebt habe (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 124 zu Art. 66a StGB). Nach einer weiteren Lehrmeinung gilt eine Person als in der Schweiz aufgewachsen, wenn sie vor Erreichen des 10. Lebensjahres eingereist ist (ADRIAN BERGER, Umsetzungsgesetzge- bung zur Ausschaffungsinitiative, Jusletter 7. August 2017 Rz. 92). Verschiedene Autoren sind der Ansicht, wenn eine Person als in der Schweiz aufgewachsen gelte, liege automatisch ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Damit sei zwingend eine Interessenabwä- gung vorzunehmen, wobei der betroffenen Person ein entsprechend grosses privates Interesse an ei- nem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen sei (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 98; BERGER, a.a.O., Rz. 88 und 105). Sinn und Zweck der Altersvorgaben im Migrationsrecht ist es, sicherzustellen, dass ein Kind mindes- tens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbringt, was der Integration und der Förderung der sprachlichen Fähigkeiten zuträglich sei (vgl. Art. 42 Abs. 4 AIG; siehe auch Art. 43 Abs. 6 und Art. 47 Abs. 1 AIG sowie Art. 73 Abs. 1 VZAE; MARC SPESCHA, in: Migrationsrecht, Kom- 56 mentar, Spescha und andere [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 42 und N. 1 zu Art. 47 AIG mit Hin- weisen). Diese Überlegungen sind grundsätzlich auch im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB von Relevanz, spielt der Grad der Integration doch auch in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härte- fallprüfung allerdings nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegen- satz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber entsprechende Vorgaben in den Wortlaut der Gesetzesbestim- mung aufgenommen hätte, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesen- heitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2) vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Auf- enthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten In- teressen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung; vgl. E. 3.4.2). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Vor- aussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres priva- tes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist. Insgesamt gilt der Beschuldigte 1 folglich als in der Schweiz aufgewachsen. Er ver- fügt – auch angesichts seines noch relativ jungen Alters – über eine lange Anwe- senheitsdauer hier. Die soziale Integration kann indes als höchstens durchschnitt- lich bezeichnet werden. Wirtschaftlich glückte die Integration nicht wirklich. Der Be- schuldigte 1 hat womöglich keinen Lehrabschluss, ist regelmässig arbeitssuchend und weist mehrere tausend Franken Schulden, Betreibungen, Pfändungen und Verlustscheine auf. Immerhin ist ihm jedoch zugute zu halten, dass er nie Sozialhil- fe bezog. Auch ist er seit ca. einem Jahr in einer Beziehung und lebt aktuell mit seiner Freundin zusammen. Für das Bejahen eines Härtefalls spricht weiter, dass der Beschuldigte 1 zu seinem Herkunftsland nur wenig reellen Bezug aufweist und gemäss eigenen Angaben nur wenigen Kontakt zu Land und Leuten hatte und hat. Es dürfte für ihn offensichtlich eine grosse Herausforderung darstellen, dort Fuss zu fassen, zumal er als Erwachsener noch nie im Kosovo lebte. Somit ist aufgrund der Gesamtumstände von einem schweren persönlichen Härte- fall auszugehen. Es bleibt daher zu prüfen, ob das private Interesse des Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber den für seine Landesverwei- sung sprechenden öffentlichen Interesse überwiegt. 57 21.3 Interessenabwägung Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise �vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die� Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Es ist offensichtlich, dass bei der Interessenabwägung die anhaltende Delinquenz zuungunsten des Beschuldigten 1 ins Gewicht fällt, ebenso der Umstand, dass er gleich zwei Katalogdelikte beging. Bezüglich der Schwere der Straftaten kann auf die Strafzumessung verwiesen werden. Bei beiden Delikten ist – in Anbetracht des jeweils weiten Strafrahmens – von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Beim Angriff ist insbe- sondere nicht zu verkennen, dass die Tathandlungen des Beschuldigten 1 nahe an einer versuchten schweren Körperverletzung lagen. Weiter zeigten sich auch im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt X.________ die Aggressivität und fehlende Impulskontrolle des Beschuldigten 1. Ins Gewicht fallen weiter die nach wie vor instabilen Lebensverhältnisse des Be- schuldigten 1 sowie seine Suchtproblematik. Auch sein Verhalten gegenüber der Polizei im Zusammenhang mit der Erstellung des Leumundsberichts – er gab dem Polizisten an, man solle ihn nur kontaktieren, wenn er ins Gefängnis gehen könne, ansonsten solle man ihn in Ruhe lassen; ihm sei alles «scheissegal» (pag. 887) – und sein Nichterscheinen an Gerichtsverhandlungen (sowohl erst- wie auch zwei- tinstanzlich) verdeutlichen seine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechts- ordnung sowie seine fehlende Verantwortungsübernahme für das eigene Tun. Trotz seiner Beteuerungen, nun ein besseres Leben führen zu wollen (pag. 905, Z. 41 ff.), sieht die Kammer keine verlässlichen Hinweise dafür, dass der Beschul- digte 1 sein Leben in der nächsten Zeit verändern wird. Vielmehr ist eher zu erwar- ten, dass es weitergeht wie bis anhin. Die Rückfallgefahr, gerade auch für Gewaltdelikte – von denen er in der Vergan- genheit mehrere verübte – ist unter diesen Umständen als relativ hoch einzuschät- zen. Damit sind auch die Interessen der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung des Beschuldigten 1 hoch. Diesen stehen dessen privaten Interessen gegenüber. Der Beschuldigte 1 lebt seit ca. einem Jahr in einer Partnerschaft in der Schweiz. Er gab an, im Kosovo niemanden mehr zu haben. Auf Nachfragen kamen an der Berufungsverhandlung dann doch noch gewisse Verwandte zur Sprache. Auch war er offenbar vor 4 Jahren zuletzt dort, spricht albanisch und ist mit der Kultur grundsätzlich vertraut. Auch handwerkliche Tätigkeiten dürfte er dort durchaus ausüben können. Weiter ist festzuhalten, dass er in der Schweiz trotz langen Auf- enthalts nicht besonders stark verwurzelt ist. 58 Insgesamt überwiegen nach dem Gesagten die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung des Beschuldigten 1 dessen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Es ist somit ein Landesverweis auszusprechen. 21.4 Dauer der Landesverweisung Vorliegend wird der Beschuldigte 1 u.a. wegen zweier Katalogdelikte (Angriff und Raub) schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Anlasstaten, des Verschuldens sowie der persönlichen Umstände des Beschuldigten 1, namentlich auch mit Blick auf seine Rückfallgefahr, sowie aufgrund des Umstands, dass gleich zwei Katalogdelikte erfüllt sind, ist die Dauer über dem Minimum von 5 Jahren fest- zusetzen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Dauer von 6 Jahren erweist sich als angemessen und die Dauer ist entsprechend festzusetzen. 22. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 22.1 Gesetzliche Grundlagen Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehöri- gen zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener In- formationssystem (nachfolgend: SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhe- bung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der auf- grund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaa- ten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS- Verordnung-Grenze). Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Sie muss auf einer nationa- len Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in ei- nem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS- Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstra- fe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit 59 einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung im SIS daher beispielsweise nicht entgegen, wenn bei der Legal- prognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgespro- chen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus- gesetzt. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ih- rer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Li- nie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das üb- rige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verord- nung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Ein- reise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 22.2 In concreto Der Beschuldigte 1 ist kosovarischer Staatsangehöriger und stammt damit aus ei- nem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für 6 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit ei- ne nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen In- stanz beruht. Der Beschuldigte 1 wird vorliegend u.a. wegen Raubes und Angriffs schuldig gesprochen. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird Raub mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; beim Angriff beträgt die Strafandrohung gemäss Art. 134 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die angedrohten Höchststrafmasse betragen somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Bezüglich Verhältnismässigkeit ist namentlich auf die bereits erörterte Rückfallge- fahr des Beschuldigten 1 hinzuweisen (oben, Ziff. 18.8.2 und Ziff. 21.3). Auch das Strafmass von 20 Monaten Freiheitsstrafe zeigt die Schwere der von ihm begange- nen Straftaten. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies klarerweise aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS- Verordnung zu begründen. Zusammenfassend ist demnach eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. 60 VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Rechtliche Grundlagen Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 23.2 Vorinstanz Aufgrund der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche haben die beiden Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zutragen. Die vor- instanzliche Aufteilung der Kosten von 2/3 auf den Beschuldigten 1 und 1/3 auf den Beschuldigten 2 wurde nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden. Sie ist folglich zu bestätigen. Beim Beschuldigten 1 kommen zudem die Verfahrenskosten für die Widerrufe hinzu. 23.3 Obere Instanz Zufolge des vollständigen Unterliegens der beiden Beschuldigten haben diese auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'000.00 festgesetzt und den Beschuldigten je hälftig zur Bezah- lung auferlegt. 24. Amtliche Entschädigungen 24.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Nach Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemesse- ne Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchs- tens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichti- gen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissen- hafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Ge- schäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Ver- ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zu- sätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Strafrechtssachen erstreckt sich der Honorarrahmen bei Urteilen eines erstin- stanzlichen Einzelgerichts von CHF 500.00 bis maximal CHF 25'000.00. In ent- 61 sprechenden Rechtsmittelverfahren wird das Honorar mit 10 bis 50 % des Aufwan- des vor der ersten Instanz bemessen (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). Gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO war die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet, (lit. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nach der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 135 Abs. 4 StPO besteht diesfalls nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton, aber nicht mehr die Nachzahlungspflicht an die Verteidigung. 24.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Höhe der amtlichen Entschädigungen und des jeweiligen vollen Honorars von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ für die amtlichen Vertei- digungen der beiden Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren sind unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Verurteilung der Beschuldigten zu den Verfahrenskosten ist auch deren jeweilige Rück- und Nachzahlungspflicht zu bestätigen. Im Urteilsdispositiv vom 27. November 2024 ist die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten 2 betreffend die vom Kanton Bern an dessen ehemalige amtliche Ver- teidigerin, Rechtsanwältin M.________, für das erstinstanzliche Verfahren (Zeit- raum vom 15. Juni 2022 bis 10. Oktober 2022) ausgerichtete amtliche Entschädi- gung von CHF 2’538.05 vergessen gegangen (vgl. Verfügung der Staatsanwalt- schaft Region Oberland vom 14. Oktober 2022 [pag. 418 f.] und erstinstanzliches Urteilsdispositiv, Bst. B Ziff. II, letzter Absatz [pag. 546]). Diese offensichtliche Un- vollständigkeit des Urteilsdispositivs i.S.v. Art. 83 Abs. 1 StPO wird hiermit von Am- tes wegen berichtigt und im untenstehenden Urteilsdispositiv entsprechend ange- passt. 24.3 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Kostennote vom 24. November 2024 einen Aufwand von insgesamt 17,5 Stunden nebst Auslagen, Reisezuschlag für die Beru- fungsverhandlung und MWST geltend (pag. 949 ff.). Diese Kostennote ist nicht zu beanstanden und das amtliche Honorar entsprechend festzusetzen. Es besteht ei- ne vollumfängliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Mit Kostennote vom 26. November 2024 macht Rechtsanwalt D.________ für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 14,46 Stunden (plus zeit- licher Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung [5 Stunden], die Ur- teilseröffnung [1 Stunde] sowie die Besprechung des oberinstanzlichen Ur- teils/Dossierabschluss [30 Minuten]) geltend. Hinzu kommen Auslagen, Reisezu- schlag und MWST (pag. 944 ff.). Nach Auffassung der Kammer ist diese Kostenno- te angesichts der vorliegenden Umstände – namentlich der erneut vor Obergericht wie bereits vor erster Instanz geltend gemachten Vorbringen – leicht überhöht und um 1 Stunde im Zusammenhang mit dem Aufwand für die Anschlussberufung so- wie um 1,2 Stunden betreffend Arbeit am Parteivortrag zu kürzen. Soweit weiterge- 62 hend ist das amtliche Honorar entsprechend der Kostennote festzusetzen. Auch der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt D.________ ausgerich- tete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VII. Weitere Beschlüsse Betreffend die weiteren Beschlüsse – Löschung der DNA-Profile und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der beiden Beschuldigten sowie Schicksal des beschlagnahmten beschlagnahmte Klappmessers des Beschuldigten 2 – wird auf das selbsterklärende Urteilsdispositiv verwiesen. 63 VIII. Dispositiv inkl. Urteilsberichtigung vom 17. April 2025 (Berichtigung grau hinterlegt) Die 2. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 2. Juni 2023 (PEN 22 339-342) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. des Raubes, begangen am 11. Juni 2022 in F.________(Ortschaft); 1.2. des Angriffs, begangen am 30. April 2022 in F.________(Ortschaft); 1.3. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 11. Juni 2022 in F.________(Ortschaft); 1.4. der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 23. August 2021 - 15. Juni 2022 in F.________(Ortschaft) und anderswo in der Region F.________(Ortschaft); 1.5. der Übertretungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen: 1.5.1. am 17. Mai 2022 auf der Strecke F.________(Ortschaft) – I.________(Ortschaft); 1.5.2. am 18. Mai 2022 auf der Strecke J.________(Ortschaft) – F.________(Ortschaft); 1.5.3. am 30. Mai 2022 auf der Strecke F.________(Ortschaft) – I.________(Ortschaft); 1.5.4. am 11. August 2022 auf der Bus Linie Nr. 2 in F.________(Ortschaft); 1.6. des Diebstahls mit geringfügigem Vermögenswert, begangen am 11. Oktober 2022 in F.________(Ortschaft); 2. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festgesetzt wurde; 64 3. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.40 200.00 CHF 5’880.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 57.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’937.70 CHF 457.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’394.90 volles Honorar CHF 7’350.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 57.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’407.70 CHF 570.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7’978.10 nachforderbarer Betrag CHF 1’583.20 Wobei der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6'394.90 entschädigt. II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I.1.1. und A.I.1.2. sowie in Anwendung der Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b und c, 134, 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag und die Untersuchungshaft im Umfang von 21 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 3. Zur Bezahlung der anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3), aus- machend CHF 8'019.10. 4. Zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00. III. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von 65 CHF 6'394.90 zurückzuzahlen und er hat Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'583.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.42 200.00 CHF 283.35 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 4.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 287.35 CHF 22.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 309.45 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.08 200.00 CHF 3’216.65 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’318.65 CHF 268.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’587.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'896.90. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'896.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 66 IV. 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). 3. Es wird festgestellt, dass der durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Urteil vom 10. September 2021 für eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 100.00 so- wie der durch die Staatsanwaltschaft Oberland mit Urteil vom 24. März 2022 für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte bedingte Strafvollzug mit Strafbefehl vom 21. September 2023 widerrufen und eine Gesamtgeldstrafe ausge- sprochen wurde. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die nachträglichen richterlichen Ent- scheide (Widerrufe) von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. ********** 67 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 2. Juni 2023 (PEN 22 339-342) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. C.________ der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 14. Juni 2022 in L.________(Ortschaft), schuldig erklärt wurde; 2. C.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde; 3. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: StundenSatz amtliche Entschädigung 25.28 200.00 CHF 5’056.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 49.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’205.40 CHF 400.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’606.20 volles Honorar CHF 6’312.50 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 49.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’461.90 CHF 497.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’959.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’353.25 Wobei der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 5'606.20 entschädigt. II. C.________ wird schuldig erklärt: des Raubes, begangen am 11. Juni 2022 in F.________(Ortschaft) und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 2, 93, 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 68 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 8. November 2024. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 3 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Pro- bezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. 2. Zur Bezahlung der anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), aus- machend CHF 3'730.35. 3. Zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00. III. 1. C.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'606.20 zurückzuzahlen und er hat Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'353.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Weiter hat C.________ dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin M.________ für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 2’538.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.26 200.00 CHF 452.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 452.00 CHF 34.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 486.80 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.50 200.00 CHF 3’300.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 26.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’426.60 CHF 277.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’704.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'190.95. 69 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'190.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Das von C.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz). 2. Das beschlagnahmte Klappmesser Smith & Wesson, schwarz (KT-Ass.-Nr. 003) von C.________ wird entsorgt. C. 1. Mündlich eröffnet und begründet: - Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2/Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2/Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - dem Strafkläger 3. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv auszugsweise betreffend den Beschuldigten 1 vorab zur Information; Urteil mit Begründung [soweit möglich auszugsweise betreffend den Beschuldigten 1] nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Kantonspolizei Bern (Dispositiv auszugsweise Ziff. B.IV.2 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Rechtsanwältin M.________ (Dispositiv auszugsweise Ziff. B.III.1., 2. Absatz nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 70 Bern, 27. November 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. April 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Zybach Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 71