3. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 53 JVG i.V.m. 113 VRPG und Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. Für das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).