Auslagen CHF 73.50; MWST CHF 227.90) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 22 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen.