21 Aus den Akten geht zudem hervor, dass er über ein bescheidenes Vermögen von rund CHF 5'500.00 verfügt (amtliche Akten Vorinstanz, Beilagen zum Dossier, Kontoauszug vom 2. Mai 2023). Die Beschwerde kann sodann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu prüfenden Anträge stellen sich Fragen des Strafvollzugsrechts, welche nicht leicht zu beantworten sind, insbesondere für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer. Entsprechend ist eine anwaltliche Verbeiständung gerechtfertigt.