27. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts gutgeheissen und erwogen, dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers erstellt sei. Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus; der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug und verfügt, abgesehen von seinem Pekulium, über kein Einkommen.