Eine Kontrolle wäre somit nicht mehr möglich (vgl. zudem BGE 105 IV 167), wobei zu beachten ist, dass die Erteilung von Weisungen auch in der Vergangenheit nicht ausreichte, um den Beschwerdeführer von der Begehung neuerlichen Straftaten abzuhalten (vgl. Ziff. 18 oben). Damit fällt die Differenzialprognose – unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Bernischen Obergerichts (vgl. Ziff. 23.1 hiervor) – zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.