20 verloren; im Fall einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz kann ein Widerruf der bedingten Entlassung regelmässig weder angeordnet noch vollstreckt werden. Auch die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer Weisungen oder Bewährungshilfe zu erteilen, fallen weg. Eine Kontrolle wäre somit nicht mehr möglich (vgl. zudem BGE 105 IV 167), wobei zu beachten ist, dass die Erteilung von Weisungen auch in der Vergangenheit nicht ausreichte, um den Beschwerdeführer von der Begehung neuerlichen Straftaten abzuhalten (vgl. Ziff.